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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. u.
Die im §. 17 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Groß-
herzogthums vom 18. März 1869 vorbehaltenen besonderen gesetzlichen Bestim-
mungen über die allgemeine Einkommensteuer ertheilen Wir mit Beirath und Zu-
stimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Allgemeiner Theil.
A. Von den Steuerbehörden.
§. 1.
Die oberste Landesbehörde, wie für das Steuerwesen überhaupt, so auch für
alle, die allgemeine direkte Steuer betreffende, Angelegenheiten ist das Großherzog=
liche Staats-Ministerium.
Demgemäß ist das Staats-Ministerium auch ermächtigt, bezüglich nach Maß-
gabe der Bestimmungen im §. 62 des Gesetzes vom 5. März 1850 mit böchster
Genehmigung alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen
und besonderen Instruktionen, Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, welche
zum Behufe einer folgerichtigen Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes schon
jetzt nöthig erscheinen, oder künftig als geboten sich darstellen werden.
§. 2.
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt, unter
der Aufsicht und Oberleitung des Staats-Ministeriums, regelmäßig den Großher-
zoglichen Rechnungsämtern ob; ausnahmsweise aber — insoweit nämlich die Staats-
regierung von der am Schlusse des §. 41 des Gesetzes vom 5. März 1850 über
die Neugestaltung der Staatsbehörden erwähnten Befugniß Gebrauch macht — den
Orts-Gemeindebehörden.
Diese führen in solcher Eigenschaft den Amtsnamen: Großherzogliche
Steuer-Lokal-Kommission.
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