Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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S. 3. 
Inwiefern dabei die Gemeindevorstände als solche, ingleichen die Bezirks- 
Ausschüsse und die Justiz-Behörden mitzuwirken haben, ist weiter unten — in dem 
besondern Theile dieses Gesetzes — bestimmt. 
B. Von den Crfs-Steuer-Kapitalen und den Orts= Quoten. 
S. 4. 
Sobald feststeht, welcher Theil des Staatsbedarfs durch die allgemeine direkte 
Steuer vom Einkommen zu decken ist, wird durch eine Vergleichung dieser Summe 
mit dem nach vorausgegangenen Ermittelungen für die nächste Finanz-Pericbe am- 
zunehmenden Gesammt-Steuer-Kapitale des Landes berechnet, wie viel Pfen- 
nige von jedem Thaler steuerbaren Einkommens in einem jeden Jahre dieser Pe- 
riode zu erheben sind, um jenen Bedarf zu decken. Diese Pfennigzahl wird in 
dem für jede Finanz-Periode zu erlassenden Steuergesetze ausgeschrieben. 
Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt jedoch nicht ohne Unterschied 
und unmittelbar mit dieser Pfennigzahl von jedem Thaler des der Steuer unter- 
liegenden Jahreseinkommens der einzelnen Steuerpflichtigen (der Individual- 
Steuer-Kapitale), sondern es ist dalei zwischen denjenigen Arten des Einkommens, 
welche auf dem Grunde der eigenen Angabe der Steuerpflichtigen (Fassion) und 
denjenigen, welche durch Einschätzung festgestellt werden, zu unterscheiden. 
§. 5. 
Zu den Arten des Einkommens, welches die Steuerpflichtigen selbst 
zur Verstenerung anzumelden (zu fatiren) haben, gehören: 
1) Dienst-Einkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Hof-., Staats- 
und anderen öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen der Ge- 
meinden, Stiftungen und öffentlichen Anstalten; 
2) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle; 
3) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien aller Art, 
ingleichen Leibrenten. 
S. 6. 
Dagegen wird durch Einschätzung ermittelt: 
1) kas Einkommen aus Grund und Boden; 
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern;
	        
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