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3) das Einkommen aus Gewerbe und Erwerb, mit Einschluß des Handels-
und Fabrik-Betriebs, ingleichen des Feld= und Pacht= Gewerbes, sowie das
Einkommen aus Privat-Diensten.
S. 7.
Hinsichtlich des Einkommens der im vorigen Paragraphen bezeichneten Art
bestimmt bei dem Beginn jeder neuen Finanz-Periode das Staats-Ministerium auf
dem Grunde der in der letzten Periode gewonnenen Erfahrungen, wie hoch dieses
Einkommen für jeden einzelnen Gemeinde-Bezirk anzunehmen ist, und wirft
von dieser Summe’ nach Maßgabe der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennigzahl die
Steuersumme aus, welche der Gemeinde-Bezirk jährlich von dem gedachten
Einkommen aufzubringen hat.
8. 8.
Das aus jedem Gemeinde-Bezirke zur Einkommensteuer zu ziehende Einkommen
— das Orts-Steuer-Kapital — setzt sich demnach zusammen:
1) aus dem nach der Selbstangabe der Stenerpflichtigen (Fassion) aufzustellen-
den Einkommen aus den im §. 5 angegebenen Quellen, welche Aufstellung
den ersten Theil des Orts-Steuer-Kapitals bildet, und
2) aus dem vom Staats-Ministerium im Voraus bestimmten Betrage des Ein-
kommens aus den im §. 6 angegebenen Quellen. Dieses Einkommen bildet
den zweiten Theil des Orts-Steuer-Kapitals, welcher in zwei Ab-
theilungen, und zwar in das Einkommen aus Grund und Boden (die erste
Abtheilung), und in das Einkommen aus den im §. 6 Ziffer 2, 3 ange-
gebenen Quellen (die zweite Abtheilung) zerfällt.
S. 9.
Der Steuerbetrag, welcher nach der gesetzlich ausgeschriebenen Pfennigzahl
auf den ersten Theil des Orts-Steuer-Kapitals fällt, heißt der erste Theil der
Orts-Steuer-Quote, derjenige, welcher nach gleichem Maßstabe vom zweiten
Theile des Orts-Steuer-Kapitals sich berechnet, der zweite Theil der Orts-
Steuer-Quote, welcher gleichfalls in zwei Abtheilungen (§. 8, Ziffer 2) zerfällt.
F. 10.
Während also bei dem ersten Theile des Orts-Steuer-Kapitals die ausgeschrie-
bene Pfennigzahl von dem in die besondere Steuerrolle dieses Theils eingezeichneten
Einkommen der Einzelnen — den Individual-Stenuer-Kapitalen — er-