Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 18. 
Die Fatirung ist in der Regel von dem Bezugsberechtigten selbst zu bewirken. 
Außerdem haben für richtige und rechtzeitige Fatirung einzustehen: 
1) in Rücksicht auf das Einkommen von Vermögen, welches einem Nieß- 
brauche unterworfen ist, — soweit es zum ersten Theile der Orts-Quote 
gehört — der Nießbrauchs-Berechtigte; 
2) bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormundschaft- 
licher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, — mag 
es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem 
Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde unter Pflegschaft Stehen- 
den gehören — der Vormund oder Kurator; 
3) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist, — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen das Konkurs- 
Gericht; 
4) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden, oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten u. s.w. 
die geordneten zeitigen Vorstände und zwar unter solidarischer Haftpflicht. 
II. Von der Form und dem nothwendigen Inhalte der Fassionen. 
8. 19. 
Die Einkommen-Fassionen sind schriftlich bei dem Rechnungsamte (der 
Steuer-Lokal-Kommission) des Wohnorts einzugeben, vorbehältlich der Bestimmungen 
in den §§. 20 und 21. 
§. 20. 
Das Einkommen im Auslande Wohnender, welches dieselben im Großherzog- 
thume zum ersten Theile der Orts-Quote zu versteuern haben, ist zur Steuerrolle 
desjenigen Orts des Inlandes zu fatiren, in welchem sie heimathsberechtigt sind; 
das Diensteinkommen solcher im Auslande stationirten diesseitigen Angestellten aber, 
welche kein Heimathsrecht in einer Gemeinde des Großherzogthums haben, zur 
Steuerrolle desjenigen Ortes, wo die Kasse, aus welcher sie den Gehalt beziehen, 
ihren Sitz hat.
	        
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