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Mit gleichem Vorbehalte ist bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der planmäßig
zu Grunde liegende Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei Aus-
loosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf
einen möglichen Gewinn, anzunehmen.
S. 31.
Ausgenommen von den der Pflicht zur Fatirung unterworfenen Aktiv-Kapitalen.
bleiben die bei den Sparkassen des Inlandes angelegten Gelder, deren Betrag zu-
sammen für Einen Fatirenden die Summe von Hundert Thalern noch nicht er-
reicht (I. 15, Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869 über die Steuerver-
fassung des Großherzogthums).
S. 32.
Die Fatirung der Aktiv -Kapitale und Leib-Renten darf in einem ver-
schlossenen Zettel geschehen, auf dessen Außenseite nächst dem Namen und
Wohnorte des Fatirenden nur der jährliche Zinsertrag, bezüglich der Leib-Renten-
Betrag in Zahlen angegeben ist.
S. 33.
Nicht gestattet ist es, Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) von
den zu fatirenden Aktiv-Kapitalen in Abzug zu bringen, indem durch diese die
Steuerpflicht vom Einkommen aus Aktiv-Kapitalen keineswegs gemindert wird.
Ausgenommen hiervon sind: Sparkassen, Banken und Aktien-Institute. Diese
bringen die nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich herausstellenden Reinerträge,
soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen
zu versteuern sind, zur Fassion. «
§.34.
Hat der Inhaber von Aktiv-Kapitalien seine Zinsen oder Renten zu vier
Prozent angegeben, so genügt dieses, wenngleich ein höheres Interessen = Einkommen
ihm dargethan werden könnte. Nur wenn in der von ihm zu bewirkenden Angabe
Aktiv-Kapitale als geringer, denn zu vier Prozent verzinslich, oder gar als nicht
zinstragend aufgeführt sind, ist der Fatirende verbunden, die Wahrheit dieser An-
gabe auf Erfordern zu erweisen.