Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Mit gleichem Vorbehalte ist bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der planmäßig 
zu Grunde liegende Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei Aus- 
loosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rücksicht auf 
einen möglichen Gewinn, anzunehmen. 
S. 31. 
Ausgenommen von den der Pflicht zur Fatirung unterworfenen Aktiv-Kapitalen. 
bleiben die bei den Sparkassen des Inlandes angelegten Gelder, deren Betrag zu- 
sammen für Einen Fatirenden die Summe von Hundert Thalern noch nicht er- 
reicht (I. 15, Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869 über die Steuerver- 
fassung des Großherzogthums). 
S. 32. 
Die Fatirung der Aktiv -Kapitale und Leib-Renten darf in einem ver- 
schlossenen Zettel geschehen, auf dessen Außenseite nächst dem Namen und 
Wohnorte des Fatirenden nur der jährliche Zinsertrag, bezüglich der Leib-Renten- 
Betrag in Zahlen angegeben ist. 
S. 33. 
Nicht gestattet ist es, Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) von 
den zu fatirenden Aktiv-Kapitalen in Abzug zu bringen, indem durch diese die 
Steuerpflicht vom Einkommen aus Aktiv-Kapitalen keineswegs gemindert wird. 
Ausgenommen hiervon sind: Sparkassen, Banken und Aktien-Institute. Diese 
bringen die nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich herausstellenden Reinerträge, 
soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen 
zu versteuern sind, zur Fassion. « 
§.34. 
Hat der Inhaber von Aktiv-Kapitalien seine Zinsen oder Renten zu vier 
Prozent angegeben, so genügt dieses, wenngleich ein höheres Interessen = Einkommen 
ihm dargethan werden könnte. Nur wenn in der von ihm zu bewirkenden Angabe 
Aktiv-Kapitale als geringer, denn zu vier Prozent verzinslich, oder gar als nicht 
zinstragend aufgeführt sind, ist der Fatirende verbunden, die Wahrheit dieser An- 
gabe auf Erfordern zu erweisen.
	        
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