Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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III. Folgen vernachlässigter oder hinterzogener Fatirung. 
§. 35. 
Wer die in §§. 16 und 17 erwähnten Fristen versäumt, hat es sich selbst 
zuzuschreiben, wenn er bei. dem ersten Theile der Orts-Qnote mit einem Ein- 
kommen forthin zur Steuer gezogen wird, welches er ganz eder theilweise zu be- 
ziehen aufhörte. 
S. 36. 
Wer ein zum ersten Theile des Orts-Steuer-Kapitals gehöriges, steuerpflichtiges 
Einkommen ganz oder theilweis dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
nicht anmeldet, obgleich er nach den obigen Bestimmungen zur Fatirung desselben 
verpflichtet Jvar, hat nicht allein die davon hinterzogene Steuer nachträglich zu ent- 
richten, sondern auch noch überdem, wenn die unterbliebene Anmeldung ein Dienst-, 
Gehalts-, Wartegelder-, Pensions= oder Leib--Renten-Einkommen, oder ein Ein- 
kommen an grundherrlichen Gefällen zum Gegenstande hatte, den vierfachen Be- 
trag der hinterzogenen Steuer, waren aber Kapital-Zinsen oder andere Renten 
nicht fatirt worden, den vierten Theil bis zur Hälfte des der Besteuerung 
entzogenen steuerpflichtigen Einkommens je nach der Beschaffenheit des Falles 
als Strafe zur Staatskasse zu entrichten. « 
§.37. 
Der Jahresbetrag nicht fatirter Kapital--Renten ist jedoch, dafern nicht etwa 
ein noch geringerer Zinsertrag nachgewiesen werden kann, nur zu vier Prozent 
des Kapitals anzunehmen (§. 34). 
S. 38. 
Wenn der Fatirungs-Pflichtige ein steuerbares Einkommen entweder zu niedrig, 
oder gar nicht zur Versteuerung angemeldet hatte, jedoch nachträglich selbst aus 
eigenem freien Antriebe, und ehe eine Anzeige oder ein Einschreiten einer Behörde 
deshalb gegen ihn erfolgt ist, die Fatirung nachholt, beziehungsweis berichtigt und 
hierbei die zur Berechnung der Nachsteuer erforderlichen Angaben macht, so ist er 
mit Strafe zu verschenen und nur zur Entrichtung der Nachsteuer verpflichtet. 
§. 39. 
Auch die Erben sind schuldig, die von ihrem Erblasser verwirkte Strafe neben 
der Steuernachzahlung zu erlegen, obgleich die Sache erst nach dem Tode des Erb- 
lassers zur Untersuchung und Entscheidung kommt. Doch soll in einem solchen
	        
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