Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Falle die nach §. 36 zu berechnende, von den Erben zu erlegende Strafe bei ver- 
schwiegenen Kapital-Zinsen und anderen Renten nicht über den halben Betrag des 
von dem Erblasser in den letzten vier Jahren der Steuer entzogenen Ein- 
kommens ansteigen dürfen, es wäre denn, der Erbe hätte selbst an dem Vergehen 
des Erblassers Theil genommen. 
Wenn der Zeitpunkt nicht zu ermitteln ist, von welchem an der Erblasser 
ein unangemeldet gebliebenes Zins= oder Renten-Einkommen bezogen hat, so wird 
bis zum erbrachten Beweise des Gegentheils angenommen, daß er das zur Zeit 
des Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr vor seinem Tode an- 
zumelden gehabt haätte. 
S. 40. 
Die in den §§. 36, 39 angedrohte Strafe verjährt mit dem Ablaufe 
von vollen fünf Jahren von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo zuletzt die unter- 
lassene Angabe hätte bewirkt, oder die unrichtige hätte berichtigt werden sollen. 
Jedoch sollen bei fortgesetzker Steuer-Hinterziehung die bezüglichen ein- 
zelnen Hinterziehungsfälle nicht über 10 Jahre zurück zur Ahndung gezogen werden. 
S. 41. 
Vor dem Ablaufe von zehn Jahren nach erfolgter Einreichung sind die bei dem 
Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) überreichten Fassionen nicht zurück- 
zugeben und auch nach zehn Jahren nur auf Verlangen des Fatirenden oder dessen 
Erben. 
Versiegelt eingereichte Kapital-Zins- und Renten-Fassionen, die im Laufe des 
elften Jahres nach erfolgter Einreichung nicht zurück erbeten worden sind, ist das 
Rechnungsamt zu vernichten ermächtigt. 
§. 42. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere Verbrechen zusammen, so tritt 
die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letztern ein. 
IV. Verfahren hinsichtlich der Erforschung und weitern Behandlung 
der Steuerhinterziehungen. 
§. 43. 
Die Steuereinnehmer sind, bei Vermeidung einer Disziplinar-Ahndung von 
Seiten des Staats-Ministeriums, verpflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht 
binterzogener oder unrichtiger Fatirung von zum ersten Theile des Orts-Steuer-
	        
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