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Falle die nach §. 36 zu berechnende, von den Erben zu erlegende Strafe bei ver-
schwiegenen Kapital-Zinsen und anderen Renten nicht über den halben Betrag des
von dem Erblasser in den letzten vier Jahren der Steuer entzogenen Ein-
kommens ansteigen dürfen, es wäre denn, der Erbe hätte selbst an dem Vergehen
des Erblassers Theil genommen.
Wenn der Zeitpunkt nicht zu ermitteln ist, von welchem an der Erblasser
ein unangemeldet gebliebenes Zins= oder Renten-Einkommen bezogen hat, so wird
bis zum erbrachten Beweise des Gegentheils angenommen, daß er das zur Zeit
des Ablebens bezogene Einkommen für das letzte halbe Jahr vor seinem Tode an-
zumelden gehabt haätte.
S. 40.
Die in den §§. 36, 39 angedrohte Strafe verjährt mit dem Ablaufe
von vollen fünf Jahren von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo zuletzt die unter-
lassene Angabe hätte bewirkt, oder die unrichtige hätte berichtigt werden sollen.
Jedoch sollen bei fortgesetzker Steuer-Hinterziehung die bezüglichen ein-
zelnen Hinterziehungsfälle nicht über 10 Jahre zurück zur Ahndung gezogen werden.
S. 41.
Vor dem Ablaufe von zehn Jahren nach erfolgter Einreichung sind die bei dem
Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) überreichten Fassionen nicht zurück-
zugeben und auch nach zehn Jahren nur auf Verlangen des Fatirenden oder dessen
Erben.
Versiegelt eingereichte Kapital-Zins- und Renten-Fassionen, die im Laufe des
elften Jahres nach erfolgter Einreichung nicht zurück erbeten worden sind, ist das
Rechnungsamt zu vernichten ermächtigt.
§. 42.
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere Verbrechen zusammen, so tritt
die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letztern ein.
IV. Verfahren hinsichtlich der Erforschung und weitern Behandlung
der Steuerhinterziehungen.
§. 43.
Die Steuereinnehmer sind, bei Vermeidung einer Disziplinar-Ahndung von
Seiten des Staats-Ministeriums, verpflichtet, jeden ihnen beigehenden Verdacht
binterzogener oder unrichtiger Fatirung von zum ersten Theile des Orts-Steuer-