Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Kapitals gehörigem Einkommen dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
anzuzeigen. 
Die Rechnungsämter (Steuer-Lokal-Kommissionen) haben nicht allein der- 
gleichen Anzeigen weiter zu verfolgen, sondern auch selbstthätig fortwährend die 
sorgfältigste Aufmerksamkeit auf etwaige Steuerverschweigungen zu richten, jedem 
demzufolge hervorgetretenen Verdachte einer Steuerhinterziehung möglichst nachzu- 
forschen und die Ergebnisse dieser Nachforschungen, in Zweifelsfällen aber vor 
Einleitung weitern Verfahrens die Verdachts-Momente zur Kenntniß des Staats- 
Ministeriums zu bringen. 
S. 44. 
Sollte ihnen als Mittel zur Erforschung einer Steuerhinterziehung die Ein- 
sicht des cinen oder des andern Akten= Stücks einer Gerichts-Behörde nöthig er- 
scheinen, so hat diese die begehrten Akten vorzulegen, auch sonst alle durch Schuld- 
klagen, Pfand= und Privilegien-Bestellung, Nachlaß-Regulirungen, Vormundschaften 
u. s. w. zu ihrer Kenntniß gekommenen Notizen bereitwilligst mitzutheilen. 
S. 45. 
Ist dem Staats-Ministerium durch Anzeigen und Berichte, oder sonst der 
Verdacht einer Steuerhinterziehung beigekommen, so liegt ihm ob, entweder sofort 
die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen den Verdächtigen oder dessen 
Erben zu veranlassen, oder zuvor die nähere Ermittelung der vermutheten Hinter- 
ziehung auf dem nachstehend bezeichneten Wege zu versuchen. 
S. 46. 
Handelt es sich von dem Verdachte einer Hinterziehung der Steuer von 
Kapital-Zinsen oder anderen Renten und ist die Kapital- und Renten-Angabe in 
einer versiegelten Fassion (§. 32) bewirkt worden, so ist das Staats-Ministerium 
befugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschieht, wenn sie das Staats-Mi- 
nisterium nicht ausnahmsweise selbst zu bewirken sich veranlaßt findet, bei dem- 
jenigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal--Kommission), bei welchem die Fassion nieder- 
gelegt ist. Jedenfalls ist der Aussteller der Fassion oder, bei dessen etwa bereits 
erfolgtem Ableben, sein Erbe vom Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission) dazu 
schriftlich unter der Verwarnung vorzuladen, daß im Fall des Ausbleibens gleich- 
wohl mit der Entsiegelung und Einsichtnahme der Fassion werde vorgeschritten 
werden. Erscheint der Geladene nicht, so ist die Entsiegelung und Einsichtnahme 
ohne sein Beisein zu bewirken.
	        
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