Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Der erste Absatz der Nummer 4 der Zusatzdeklaration vom 25. August 1881 wird dahin abgeändert 
„Fur die aus Dänemark heimgesandten Deutschen sind als Uebernahmestellen Scherrebeck 
und Woyens und, falls der Transport auf dem Landweg über die Grenze geführt wird, 
Rödding und Christiansfeld bestimmt.“ 
Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, die gegenwärtige Er- 
klärung in doppelter Ausfertigung vollzogen. 
Kopenhagen, den 21. Februar 1898. 
(gez.) von Kiderlen-Wächter. 
(Siegel) 
wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach der mit Dänemark 
getroffenen Vereinbarung die Erklärung am 21. März d. J. in Kraft tritt. 
Berlin, den 9. März 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schukwesens, 
betreffend die Dienstprüsungen für das humanikische Lehramt. 
« Vom 21. März 1898. 
Hinsichtlich der Dienstprüfungen für das humanistische Lehramt treten un Stelle 
der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 28. November 1865, 
betreffend eine neue Prüfungsordnung für die Kandidaten des philologischen Lehramts 
(Reg. Blatt S. 488 ff.), mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen 
Majestät vom heutigen Tage nachstehende Bestimmungen: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
S. 1. 
Die Befähigung zur Anstellung auf humanistischen Hauptlehrstellen an Latein= und 
Reallateinschulen, Lyceen und Reallyceen, Gymnasien und Realgymnasien, sowie an den 
evangelisch-theologischen Seminarien wird durch die erfolgreiche Erstehung zweier Dienst- 
prüfungen, einer ersten, wissenschaftlichen, und einer zweiten, vorzugsweise praktischen 
Prüfung erworben.
	        
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