Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Gemeindevorstand bis zum achten Januar jeden Jahres ein entsprechendes, ge- 
naues Verzeichniß sämmtlicher in der Steuerrolle für den zweiten Theil der Orts- 
Quote erster und zweiter Abtheilung aufzuführenden Individuen mit Angabe des 
denselben im Gemeinde-Bezirke eigenthümlich oder nießbräuchlich zugehörigen Grund- 
besitzes zuzustellen hat. 
Für die Richtigkeit und Vellständigkeit dieses Verzeichnisses ist der Gemeinde- 
vorstand verantwortlich. 
8. 66. 
Die geringste Zahl der Stenervertheiler eines Gemeinde-Bezirks ist fünf; 
nur für sehr kleine Gemeinde-Bezirke dürfen ihrer noch weniger sein. In Land- 
Gemeindebezirken sollen sich der Bürgermeister und wenigstens eill Feldgeschworner 
des Orts, in städtischen Gemeinde-Bezirken die Bezirksvorsteher und wenigstens 
zwei Feldgeschworne darunter befinden. Die Bestimmung, welche Feldgeschworne 
des Orts zuzuziehen sind, steht dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
zu. Versieht der Bürgermeister die Funktion eines Mitgliedes der Reklamations- 
Kommission (§. 73), so tritt für ihn in Ansehung des Steuer-Vertheilungs-Geschäfts 
der Stellvertreter ein. 
8. 56. 
Die Wahl und Ernennung der übrigen Orts-Steuervertheiler geschieht in der 
Weise, daß der Gemeindevorstand — wenn und so lange aber letzterer selbst die 
Steuer-Lokal-Kommission bildet, der Gemeinderath — jedes Orts die doppelte 
Anzahl der nach dem Ermessen des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission), 
noch erforderlichen Steuervertheiler aus der Mitte der Ortsbürger erlieset und dem 
Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) zur Auswahl vorschlägt, das Rech- 
nungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) aber die Auswahl unter den Vorgeschla- 
genen trifft. 
Hiernächst hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) nach seinem 
Ermessen noch einen oder mehrere ausschließlich oder vorwiegend zum ersten Theile 
der Orts-Quote steuernde Ortsbürger bis höchstens zur Hälfte aller übrigen Steuer- 
vertheiler, jedoch nur insoweit zu erwählen, daß hierdurch die Zahl aller aus- 
schließlich oder doch vorwiegend zum ersten Theil. der Orts-Quote steuer- 
pflichtigen Steuervertheiler nicht ein Drittheil der Gesammtzahl aller Steuer- 
vertheiler überschreite. 
§. 57. 
Bei dem Vorschlage und bei der Ernennung der Steuervertheiler ist genau 
darauf zu achten, daß dazu nur Männer vorgeschlagen und auserwählt werden,
	        
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