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theilung gehörigen Einkommens eines jeden Steuerpflichtigen sorgfältigst zu beachten
und es ist für eine jede derselben die Schätzung in einem besondern Ansatze aus-
zusprechen. Es muß jedoch die Gesammt-Schätzungssumme eines jeden Steuer-
pflichtigen — vorbehältlich der Bestimmungen in den 8§. 64. 69 — mit fünf
Thalern theilbar sein und zum Mindesten mit funfzehn Thalern in Ansatz
gebracht werden.
Hausfrauen, Töchter und unter 18 Jahren alte Söhne, welche keinen selbst-
ständigen Erwerb haben, allein das Einkommen des Familienhauptes durch Erwerb
erhöhen, sind zwar nicht besonders einzuschätzen, wohl aber bei der Abschätzung des
Familienhauptes zu berücksichtigen.
S. 61.
Jeder Abzuschätzende ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande und den Steuer-
vertheilern, sowie auch dem Rechnungsamte (der Stener-Lokal-Kommission), der
Reklamations -Kommission (§. 73) und den Revisions-Kommissaren (§. 11) alle zu
einer richtigen Abschätzung erforderlichen Nachrichten und Auskünfte auf Verlangen
unweigerlich und unverzüglich zu ertheilen.
Dagegen haben sich die genannten Behörden jedes inquisitorischen Eindringens
in die Vermögens= und Kredit-Verhältnisse der Abzuschätzenden gänzlich zu enthalten.
III. Regeln für die Abschätzung der einzelnen Arten des Einkommens.
§. 62.
Bei der Abschätzung des Einkommens von Grund und Boden haben die
Steuervertheiler die Grundstücke, welche ein Stenerpflichtiger in der Flur des Orts
eigenthümlich oder nießbräuchlich inne hat, ins Auge zu fassen und den Rohertrag
zu schätzen, welchen ihm die Bewirthschaftung dieser Grundstücke in ihrer Verbin-
dung unter einander mit Hülfe des in der Wirthschaft angelegten größern oder
geringern Betriebs -Kapitals gewährt. Zu diesem Betriebs-Kapital gehören neben
dem lebenden und todten Inventar, den Vorräthen und dergleichen auch die vor-
handenen und zum Betriebe der Landwirthschaft benutzten Wirthschaftsgebäude an
Ställen, Scheuern u. s. w.
Bei Einschätzung des Ertrags der Wirthschaft sind alle dem Abzuschätzenden
daraus zufließenden Haupt= und Neben--Einnahmen und sonstige Vortheile in Betracht
zu ziehen, also z. B. auch die Erträge von Brennereien, Brauereien und dergleichen,
wenn sie als landwirthschaftliche Nebengewerbe betrieben werden und
nicht zur zweiten Abtheilung besonders eingeschätzt sind, der Gewinn aus Mastung,
Milchwirthschaft und dergleichen mehr.