Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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richtliche Bestrafung der von den Steuervertheilern verschuldeten Pflichtwidrigkeiten 
(Art. 318 und 322 des Straf-Gesetzbuchs) zu beantragen. 
Ist von den Stenervertheilern innerhalb der ihnen gestellten Frist die ge- 
forderte Abänderung der offenbar gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßenden Ein- 
schätzungen nicht zu erlangen, so hat das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) 
dergleichen ungesetzliche Einschätzungen selbstthätig zu berichtigen. 
§. 73. 
Sind die Schätzungslisten von den Steuervertheilern aufgestellt, so hat der 
Gemeindevorstand dieselben zwei Tage hindurch an einem in ortsüblicher Weise 
öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsichtnahme aller Steuerpflichtigen des 
Orts zu dem Behufe auszulegen, um zur Beschwerdeführung über etwaige unrich- 
tige Einschätzung Anderer bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission) 
Gelegenheit zu geben. 
Nach erfolgter Auslegung sind die Schätzungslisten an das Rechnungsamt 
(die Steuer-Lokal-Kommission) abzugeben und von diesem (dieser) in Gemäßheit 
des §. 72 zu prüfen und eintretenden Falles zu berichtigen. 
Sind Beschwerden der vorgedachten Art eingegangen, so hat das Rechnungsamt 
(die Steuer-Lokal-Kommission) solche nebst den Schätzungslisten der von ihm zu 
berufenden Reklamations-Kommission vorzulegen. 
Die Reklamations= Kommission besteht für jeden Rechnungsamts= (Steuer- 
Lokal-Kommissions-) Bezirk aus dem Vorstande des Rechnungsamtes (der Steuer- 
Lokal-Kommission), oder im Falle der Behinderung desselben aus dessen Vertreter 
und aus vier vom Bezirks-Ausschusse für die Dauer einer Finanz-Periode gewählten 
Mitgliedern, bezüglich deren Stellvertretern, unter welchen sich je ein ausschließlich 
oder vorwiegend zum ersten Theil der Orts-Quote Steuerpflichtiger zu befinden hat. 
Befähigt zu dem Ehrenamte eines Mitgliedes oder Stellvertreters gewählt zu 
werden, ist jeder Ortsbürger im Bezirke des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal- 
Kommission), welcher die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit in eine Ge- 
meinde-Behörde (Art. 70 der revidirten Gemeinde-Ordnung) besitzt, oder in einem 
gemeindebehördlichen Amte (Art. 65 der revidirten Gemeinde-Ordnung) fungirt. 
Abgelehnt kann die Wahl nur von demjenigen werden, welcher das 60. Lebensjahr 
zurückgelegt hat, oder die unmittelbar vorhergegangenen drei Jahre Mitglied der 
Reklamations-Kommission gewesen ist, ingleichen von demjenigen, welcher nachweist, 
daß ihm aus der Führung dieses Amtes für die Gesundheit besondere Gefahr oder 
für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde. Ueber 
die Gründe der Ablehnung entscheidet endgültig der Bezirks-Ausschuß selbst. 
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