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a) die Ganzinvaliden des Heeres und der Marine des Norddeutschen Bundes;
b) Halbinvalide des stehenden Heeres und der Marine, welche zwölf Jahre
gedient haben.
II. Einen für den Großherzoglich Sächsischen Staatsdienst gültigen Civilanstel-
lungsschein (vergl. Anlage B 2) können erhalten, ohne invalide zu sein:
a) Unteroffiziere des stehenden Heeres, der Landwehrstämme und der Marine,
welche zwölf Jahre im Ganzen gedient haben;
b) Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten, wenn sie vor ihrer Anstellung im Zeug-
wesen die Aussicht auf Anstellung nicht schon erlangt haben, nach einer Ge-
sammtdienstzeit von fünfzehn Jahren.
III. Der Civilversorgungsschein, ebenso wie der Civilanstellungsschein, wird nur
nach fortdauernd guter Führung ertheilt. Wenn bei zwar nicht durchweg
guter, jedoch Mangel an ehrliebender Gesinnung nicht verrathender Führung
eine von dem Sachverhältniß unterrichtete Behörde zur Anstellung sich bereit
erklärt, so wird der Civilversorgungsschein als bed ingter, nur für bestimmt
bezeichnete Stellen geltender verabfolgt (vergl. Anlage B 3, a und b).
8. 3
In dem unter A anliegenden Verzeichniß sind diejenigen Subaltern -Beamten-
stellen des Großherzoglichen Staatsdienstes aufgeführt, welche, unter Vorbehalt der
in §. 7 des gegenwärtigen Reglements näher bezeichneten Ausnahmen, regel-
mäßig mit Militäranwärtern zu besetzen sind, sovwie diejenigen, bei
deren Besetzung zwischen Militäranwärtern und Civilpersonen ab-
gewechselt werden kann.
In entsprechender Weise soll bei der Annahme von Hülfskräften verfahren
werden, insofern solche zu dauernder Verwendung im Bereiche jener Stellen be-
stimmt sind.
S. 4.
Zu einer jeden Versorgung oder Anstellung im Großherzoglichen Staatsdienst
ist die Qualifikation des Bewerbers für die betreffende Stelle und, insofern nach
bestehender Vorschrift deren Verleihung von der Ablegung besonderer Prüfungen
oder von der Absolvirung eines besonderen Vorbereitungsdienstes, von Stellung
einer Kaution oder von sonstigen Bedingungen abhäugig ist, auch die Erfüllung
dieser Bedingungen erforderlich.
Die für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen
vorgeschriebenen Prüfungen sind von dem Militäranwärter abzulegen, bevor sich
derselbe überhaupt um eine Dienststelle dieser Art bewerben kann.
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