Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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a) die Ganzinvaliden des Heeres und der Marine des Norddeutschen Bundes; 
b) Halbinvalide des stehenden Heeres und der Marine, welche zwölf Jahre 
gedient haben. 
II. Einen für den Großherzoglich Sächsischen Staatsdienst gültigen Civilanstel- 
lungsschein (vergl. Anlage B 2) können erhalten, ohne invalide zu sein: 
a) Unteroffiziere des stehenden Heeres, der Landwehrstämme und der Marine, 
welche zwölf Jahre im Ganzen gedient haben; 
b) Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten, wenn sie vor ihrer Anstellung im Zeug- 
wesen die Aussicht auf Anstellung nicht schon erlangt haben, nach einer Ge- 
sammtdienstzeit von fünfzehn Jahren. 
III. Der Civilversorgungsschein, ebenso wie der Civilanstellungsschein, wird nur 
nach fortdauernd guter Führung ertheilt. Wenn bei zwar nicht durchweg 
guter, jedoch Mangel an ehrliebender Gesinnung nicht verrathender Führung 
eine von dem Sachverhältniß unterrichtete Behörde zur Anstellung sich bereit 
erklärt, so wird der Civilversorgungsschein als bed ingter, nur für bestimmt 
bezeichnete Stellen geltender verabfolgt (vergl. Anlage B 3, a und b). 
8. 3 
In dem unter A anliegenden Verzeichniß sind diejenigen Subaltern -Beamten- 
stellen des Großherzoglichen Staatsdienstes aufgeführt, welche, unter Vorbehalt der 
in §. 7 des gegenwärtigen Reglements näher bezeichneten Ausnahmen, regel- 
mäßig mit Militäranwärtern zu besetzen sind, sovwie diejenigen, bei 
deren Besetzung zwischen Militäranwärtern und Civilpersonen ab- 
gewechselt werden kann. 
In entsprechender Weise soll bei der Annahme von Hülfskräften verfahren 
werden, insofern solche zu dauernder Verwendung im Bereiche jener Stellen be- 
stimmt sind. 
S. 4. 
Zu einer jeden Versorgung oder Anstellung im Großherzoglichen Staatsdienst 
ist die Qualifikation des Bewerbers für die betreffende Stelle und, insofern nach 
bestehender Vorschrift deren Verleihung von der Ablegung besonderer Prüfungen 
oder von der Absolvirung eines besonderen Vorbereitungsdienstes, von Stellung 
einer Kaution oder von sonstigen Bedingungen abhäugig ist, auch die Erfüllung 
dieser Bedingungen erforderlich. 
Die für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen 
vorgeschriebenen Prüfungen sind von dem Militäranwärter abzulegen, bevor sich 
derselbe überhaupt um eine Dienststelle dieser Art bewerben kann. 
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