Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Schema zum Cibvilversorgungsschein, 
dessen Besitzer keine Invalidenpension bezieht. 
Daß der .w )QQ 
anno 18 .. als Invalide zur Versorgung mit einem Civildienst aufgezeichnet 
worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
N. N., den ten 
(L. S.) 
Generalkommando des ien Armeekorps. 
(Namensunterschrift des kommandirenden Generals.) 
Oberkommando der Marine. 
(Namensunterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.) 
Invalidenliste pro 18 
zur Civilbedienung. 
Anmerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und“ von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. J.) theil uuszufüllen. 
Inhaber hat: 
1) die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche 
nicht schon bei dem Truppentheile, von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, 
direct selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Landwehrbataillon seines 
Bezirks sofort zu melden; 
2) so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche 
wünscht, die Anzeige hiervon bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezirk er 
sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. Dezember zu ernenern; 
3) dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Auf- 
enthaltsortes, auch nach seinem Ausscheiden aus jedem Militairverhältniß, bis 
zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden. 
Unterläßt dies der Inhaber, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er 
in Bezug auf die Versorgung im Civil als abgefunden betrachtet wird. 
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, 
bei welchen er etwa sonst noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
	        
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