Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Schema zum Civilanstellungsschein. B. 2. 
Der EMame, Charge. Datum und Ort der Geburt) 
hat gedient: 
bei de o(Tuuppentheih 
als Gemeiner vom —– . bis #een . 18 also . Jahr . Monat 
als Unteroffizier= - - - 18 - 
als Sergeant - 18„ 18 „ " 
ldwebel 
als de 18 2 - 18 - - 
Wechtmeistr im Ganzen also 3 * .. Monat 
und davon als Unterofsizier 29. . - 
Er hat demnach die Aussicht, im Cioil., Subaltern- und Unterbeamtendienst 
angestellt zu werden und ist berechtigt, um eine solche Anstellung sich zu bewerben. 
So lange er in Reih' und Glied steht, muß dies auf dem vorgeschriebenen 
Dienstwege geschehen. 
N. N., den in 18 
(L. S.) 
(Unterschrift derjenigen Behörde, welcher die Ausstellung des Entlassungsscheins obliegt.) 
Anmerkung. Die Notirungist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. J.) S theil auszufüllen. 
Inhaber hat: 
1) die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche 
nicht schon bei dem Truppentheil, von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, 
direct selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Landwehrbataillon seines 
Bezirks sofort zu melden; 
2) so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche 
wünscht, die Anzeige hiervon bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezirk er 
sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. Dezember zu erneuern; 
3) dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Auf- 
enthaltsortes, auch nach seinem Ausscheiden aus jedem Militärverhältniß, bis 
zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden. 
Unterläßt dies der Inhaber, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er 
in Bezug auf Anstellung im Civil als abgefunden betrachtet wird. 
Endlich hat derselbe, sobalb er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, 
bei welchen er etwa sonst noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
	        
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