Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Schema zum bedingten Civilversorgungsschein, 
dessen Besitzer keine Invalidenpension bezieht. 
Daß der 
anno 18. als Invalide bebinzungsweise zur ere mit einem Civildienst 
und zwar nur zur Anstellung im Bezirke des ...... 
als 
aufgezeichnet worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den bezeichneten Civilbehörden nachzusuchen. 
N. N., den ien 18 
(L. S.) 
Generalkommando des ien Armeekorps. 
(Namensunterschrift des kommandirenden Generals.) 
Oberkommando der Marine. 
(Namensunterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.) 
Invalidenliste pro 18 
zur Civilbedienung. 
Anmerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und / von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) "1 theil auszufüllen.
	        
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