Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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in §. 18 der Instruktion, das Schlachten im Seuchenorte betreffend und 
gegen die Verpflichtung im §. 19 der Instruktion, die erweiterte Anzeigepflicht 
hinsichtlich der Erkrankungsfälle von Rindvieh und Wiederkäuern betreffend, 
werden mit 
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern 
oder 
Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft 
§. 2. 
Die Nichtbefolgung der von den zuständigen Behörden mit Einschluß des 
etwa bestellten Bundes-Kommissars (§. 12 des Bundesgesetzes), getroffenen, mit 
einer besonderen Strafandrohung nicht versehenen Anordnungen, oder Zuwiderhand- 
lungen gegen solche, wird gleichfalls mit 
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern 
oder 
Gefängniß bis zu drei Monaten 
geahndet. 
S. 3. 
Den Ortspolizei-Behörden liegt die Ausführung der in dem Bundesgesetze und 
der Instruktion geordneten Maßregeln, bezüglich unter Zuziehung des Bezirks-Thier- 
arztes, zunächst ob. 
Namentlich auch hat die in §. 31 der Instruktion vorgeschriebene Desinfek- 
tion der Ställe unter ihrer Aufsicht zu erfolgen und ist für die in 8. 55 der- 
selben angeordnete Kontrole der Desinfektion der Eisenbahnwagen von denselben zu 
en. 
Vernachlässigungen derselben werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
Funfzig Thalern 
bedroht. 
S. 4. 
Die Ueberwachung der Ortspolizei-Behörden liegt den Großherzoglichen Bezirks- 
Direktoren ob. 
Der Bezirks-Direktor ist auch diejenige Behörde, welche 
die in §. 14 der Instruktion vorgeschriebene Bekanntmachung, unter Hinweisung 
auf die Anzeigepflicht nach §. 4 des Bundesgesetzes für die zunächst lie- 
genden Bezirke, sowie auf den Eintritt der in den §§. 17 bis 19 an- 
gegebenen Verbote und Verpflichtungen und mit Bestimmung des Um-
	        
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