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in §. 18 der Instruktion, das Schlachten im Seuchenorte betreffend und
gegen die Verpflichtung im §. 19 der Instruktion, die erweiterte Anzeigepflicht
hinsichtlich der Erkrankungsfälle von Rindvieh und Wiederkäuern betreffend,
werden mit
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern
oder
Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft
§. 2.
Die Nichtbefolgung der von den zuständigen Behörden mit Einschluß des
etwa bestellten Bundes-Kommissars (§. 12 des Bundesgesetzes), getroffenen, mit
einer besonderen Strafandrohung nicht versehenen Anordnungen, oder Zuwiderhand-
lungen gegen solche, wird gleichfalls mit
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern
oder
Gefängniß bis zu drei Monaten
geahndet.
S. 3.
Den Ortspolizei-Behörden liegt die Ausführung der in dem Bundesgesetze und
der Instruktion geordneten Maßregeln, bezüglich unter Zuziehung des Bezirks-Thier-
arztes, zunächst ob.
Namentlich auch hat die in §. 31 der Instruktion vorgeschriebene Desinfek-
tion der Ställe unter ihrer Aufsicht zu erfolgen und ist für die in 8. 55 der-
selben angeordnete Kontrole der Desinfektion der Eisenbahnwagen von denselben zu
en.
Vernachlässigungen derselben werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu
Funfzig Thalern
bedroht.
S. 4.
Die Ueberwachung der Ortspolizei-Behörden liegt den Großherzoglichen Bezirks-
Direktoren ob.
Der Bezirks-Direktor ist auch diejenige Behörde, welche
die in §. 14 der Instruktion vorgeschriebene Bekanntmachung, unter Hinweisung
auf die Anzeigepflicht nach §. 4 des Bundesgesetzes für die zunächst lie-
genden Bezirke, sowie auf den Eintritt der in den §§. 17 bis 19 an-
gegebenen Verbote und Verpflichtungen und mit Bestimmung des Um-