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einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-
berechtigung entlassenen Militärs, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr
noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Art. 9.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen eine Ge-
werbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe, mit Ausnahme der Grundsteuer, nicht
erheben.
Dagegen hat die zu konzessionirende Gesellschaft der Großherzoglich Sächsischen
Regierung eine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im Königreiche Preußen
zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 vom Reinertrage
der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem Behufe wird
die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der Gesellschaft erheben und
von dem Betrage derselben an die Großherzoglich Sächsische Regierung denjenigen
Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammtlänge der Bahn von
Straußfurt nach Sulza zu der Länge der davon auf Großherzoglich Sächsischem
Gebiete belegenen Strecken auf die letzteren entfällt.
Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zum ersten Male für
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rech-
nungsjahr.
Art. 10.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplanes bleibt der Königlich Preußischen
Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im Personen= noch im Güterverkehre
zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise und der
Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Hinsichtlich der Tarife für
den durchgehenden Verkehr ist die Gesellschaft verpflichtet, nach Ermessen der König-
niglich Preußischen Regierung die niedrigsten Tarifsätze zuzugestehen, welche sie ent-
weder im Lokaltarife oder in einem ihrer direkten Verkehre bereits eingeführt hat,
vorausgesetzt, daß die übrigen an dem betreffenden durchgehenden Verkehre betheilig-
ten Verwaltungen dieselben Tarifsätze einzuführen bereit sind.
Zwischen Straußfurt und Sulza sollen in beiden Richtungen täglich minde-
stens zwei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden und es soll hiervon
mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen.
Art. 11.
Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegenüber das Recht reser-
virt werden, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maßgabe der