Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Geldstrafen sind durch Kürzung an der Besoldung alsbald einzuziehen. Selbstver- 
ständlich ist nicht ausgeschlossen, daß der schuldige Staatsdiener von seinem amtlich 
Vorgesetzten auch mit einem Verweisc belegt werden kann. 
Die Dienst= und Aufsichts-Behörden sind befugt, behufs des von ihnen zu 
ertheilenden Erkenntnisses die Gerichtsbehörden zur Führung der Disciplinarunter- 
suchung überhaupt oder zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen anzugehen. 
Auch in Disciplinarnutersuchungen, mögen sie nun von den Gerichten oder 
ünmittelbar von den Dienst= oder Aufsichts-Behörden geführt werden, besteht die 
in dem Zehnten Kapitel Artikel 175 flg- der Strafprozeßordnung geordnete Pflicht 
zum Zeugniß. 
§. 2. 
Der §. 48 des Gesetzes über den Civil- Staatsdienst ist aufgehoben. An 
dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Dienstentsetzung tritt ein nach Maßgabe der Bestimmungen in 8§. 31 bis 37 
des Strafgesetzluchs für den Norddeutschen Bund. 
§. 3. 
Alinea 1 des §. 50 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst wird aufge- 
hoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Sobald gegen einen Diener wegen einer mit Zuchthausstrafe oder mit Ge- 
fängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verbunden 
werden kann, dedrohten Handlung gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, kann 
wider ihn von der vorgesetzten Behörde, welcher der Untersuchungsrichter von der 
Einleitung der Untersuchung alsbald Anzeige zu machen hat, Suspension vom Amte 
verfügt werden. Dieß muß geschehen, wenn gerichtliche Untersuchungshaft eintritt. 
S. 4. 
Der §. 51 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst ist aufgehoben. An 
dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Jedes gegen einen Staatsdiener gefällte Straferkenntniß ist sofort der vorge- 
setzten Dienstbehörde des betreffenden Dieners mitzutheilen. 
§. 5. 
An die Stelle des §. 52 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst tritt fol- 
gende Bestimmung: 
Mit in Folge endgültigen gerichtlichen Erkenntnisses eintretender Dienstent- 
setzung verliert der Verurtheilte namentlich auch den Anspruch auf Ruhegehalt.
	        
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