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3) die im Zweiten Theile, Vierzehnten Abschnitte des St. G. B. bedrohten Be-
leidigungen, außer wenn sie
A. verläumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich oder durch
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen
werden (S. 187 des St. G. B.),
B. zu den in §§. 196 und 197 des St. G. B. ausgeführten Beleidi-
gungen gehören;
der einfache Diebstahl im Falle des §. 242 des St. G. B., die Unter-
schlagung im Falle des §. 246 des St. G. B., der Betrug im Falle des
§. 263 des St. G. B., die Sachbeschädigung im Falle des §. 303 des
St. G. B. und die nach dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baum-
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten zu beurtheilenden Vergehen,
sofern der Werthbetrag des Gegenstands dieser strafbaren Handlungen, be-
züglich bei dem Betruge oder der Sachbeschädigung des gestifteten Schadens,
fünf Thaler nicht übersteigt;
die nach §§. 257 bis 259 des St. G. B. zu beurtheilende Begünstigung
oder Hehlerei, wenn sie in Bezug auf die unter Ziffer 4 bezeichneten straf-
baren Handlungen begangen worden ist;
6) Defraudationen von Wege- und Gemeindeabgaben;
7) alle Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Strafvorschriften, welche neben
dem Strafgesetzbuche Geltung haben.
IV. Findet der Einzelrichter die unter Ziffer 3, 4 und 5 bezeichneten straf-
baren Handlungen von der Beschaffenheit, daß voraussichtlich auf eine drei Monate
Gefängniß oder den Betrag von Einhundert Thalern übersteigende Strafe zu
erkennen sein würde, so hat er die Untersuchung an das Kreisgericht abzugeben,
welches hierdurch zuständig wird. Giebt aber das Kreisgericht die Sache, bezüglich
in den unter Ziffer 4 und 5 bezeichneten Fällen im Einverständniß mit der
Staatsanwaltschaft, an den Einzelrichter zurück, weil es nur eine geringere Strafe
für gerechtfertigt hält, so hat sich der Einzelrichter der weiteren Erledigung zu
unterziehen und kann dann nicht über das bezeichnete Strafmaß hinaus er-
kennen.
V. Findet das Kreisgericht die unter Ziffer 3 unter A und B ausgenom-
menen Beleidigungen, ingleichen leichte Körperverletzungen, soweit sie
nicht gegen Verwandte in aufsteigender Linie begangen sind (§. 223 Abs. 1 des
St. G. B.) und die durch Fahrlässigkeit verur sachten Körperverletzungen
(§. 230 des St. G. B.) im einzelnen Falle von der Beschaffenheit, daß die zu
erkennende Strafe drei Monate Gefängniß oder Einhundert Thaler Geldbuße nicht
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