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übersteigen würde, so kaun es, so lange ein Verweisungsbeschluß noch
nicht gefällt ist, im Einverständniß mit der Staatsauwaltschaft die Unter-
suchung an den Einzelrichter abgeben, in welchem Falle dann das im Sechszehnten
Kapitel der Strafprozeßordnung bezüglich in den §§. 82 und 83 der Strafprozeß-
novelle vom 9. Dezember 1854 und in dem zweiten Nachtrage zu diesen Ge-
setzen vom 15. Juli 1868 §§. 3 und 4 geordnete Verfahren unter Mitwirkung
der Staatsanwaltschaft eintritt. Der Einzelrichter hat sich dann der Erledigung
der Sache zu unterziehen und kann nicht über das bezeichnete Strafmaß hinaus
erkennen.
VI. Bedarf es zur Beurtheilung der Kompetenz nach §. 1 Ziffer III, 4
und 5 der Ermittelung des Werths einer Sache, so ist der gemeine Werth der-
selben zur Zeit der Verübung der betreffenden strafbaren Handlung zu berücksich-
tigen und dieser Werth durch Sachverständige, oder durch Versicherung des Eigen-
thümers der Sache oder desjenigen, dem sie zur Beaufsichtigung oder Verwahrung
anvertraut war, oder auf sonst geeignete Weise festzustellen.
VII. Sofern nach dem Vorstehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es
nicht auf die für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf
den gesetzlichen Strafsatz an, dem die in Frage stehende strafbare Handlung unter-
liegt. Dabei soll die Möglichkeit, daß wegen Milderungsgründen oder mildernden
Umständen unter den niedrigsten gesetzlichen Strafsatz heruntergegangen werden
kann, nicht berücksichtigt werden.
VIII. Die Kompetenz für den Versuch und die Theilnahme (8§. 47—49
und §. 257 alin. 3 des St. G. B.) richtet sich nach dem vollendeten, bezüglich
dem Hauptverbrechen, gleichviel ob ein Hauptverbrecher mit in der Untersuchung
begriffen ist oder nicht.
IX. Sind bei der Theilnahme an einer strafbaren Handlung für die ein-
zelnen Theilnehmer verschiedene gesetzliche Strafsätze aufgestellt, so ist der höhere
Strassatz für die Zuständigkeit der Gerichte rücksichtlich aller Theilnehmer ent-
scheidend, auch wenn der nach dem höheren Strassatze zu Bestrafende nicht mit in
der Untersuchung begriffen ist.
§. 2.
Zu Art. 37 der Strafprozeßordnung.
Der Art. 57 der Strafprozeßordnung wird aufgehoben und es tritt an dessen
Stelle folgende Bestimmung:
Haben mehrere Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil genom-
men, so begründet die Zuständigkeit eines Gerichts über den Hauptverbrecher auch