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nisses, der Festungshaft und der Haft in gleicher Dauer für gleichartig zu
erachten. Die Geldstrafen, der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nach dem Strafgesetzbuche gelten als gleich-
artig mit Geldstrafen, Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte und Stellung
unter Polizeiaufsicht des älteren Rechts.
. 2.
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in
§. 1Nr. 2 aufgestellten Grundsätzen auf die Strafarten des neuen Rechts zu erkennen.
8. 3.
Die in §§. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höheren
Instanz entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem
1. Januar 1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtsmittel eingewendet
worden ist, über welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird.
Handelt es sich nach dem 1. Januar 1871 um die Vollstreckung einer vor
jenem Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem
neuen Rechte nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburtheilung der
fraglichen Handlung in erster Instanz kompetente Gericht, in Geschwornengerichts-
fällen aber das Kreisgericht, bei dem die Untersuchung geführt worden ist, von
Amtswegen nach Gehör der Staatsanwaltschaft und des Verurtheilten in nicht
öffentlicher Sitzung zu erkennen, daß die Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen
eine solche Entscheidung, sowie auch gegen die Entscheidung, daß die strafbare
Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher die früher erkannte
Strafe nicht in Wegfall zu bringen sei, können die Staatsanwaltschaft und der
Verurtheilte binnen zehn Tagen nach der Publikation Berufung auf den Ausspruch
der nächsten richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebenfalls in nicht
öffentlicher Sitzung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegfall der Bestra-
fung bewendet es aber bei der Verurtheilung zur Abstattung der Untersuchungskosten.
S. 4.
Wenn in bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht
Gegenstand des neuen Strafgesetzbuchs sind, andere, als die in §§. 5 und 6 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund nachgelassenen
Strafarten angedroht sind, so kommt diese Strafdrohung in Wegfall. Ist aber
in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder Arbeitshaus= oder eine höhere, als
zweijährige Gefängnißstrafe gedroht, so geht diese Strafdrohung künftig auf Gefängniß-
strafe in einer der bisher gedrohten Strafe gleichen Dauer, aber höchstens bis zu
zwei Jahren.