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§. 5.
Insoweit Landesgesetze ausdrücklich oder durch Verweisung auf das zur Zeit
noch gültige Strafgesetzbuch vom 20. März 1850 den Richter ermächtigen, bei
Personen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit verdienen, an der Stelle
verwirkter, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigender Gefängnißstrafe auf
Handarbeit von gleicher Dauer, wie die Gefängnißstrafe, zu erkennen oder eine
erkannte Geldstrafe statt in Gefängnißstrafe in Handarbeit zu verwandeln, behält
es hierbei sein Bewenden.
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so
ist die volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen
erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
Die Handarbeit wird — und zwar nach der Wahl des Richters entweder
als Forstarbeit oder als Gemeindearbeit — an jedem Tage in der Dauer der
ortsüblichen Tagelohnarbeit geleistet.
Der Verurtheilte wird dabei nicht in dem Strafgefängnisse festgehalten, erhält
aber, falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche
Kost der Gefangenen.
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von
gleicher oder der noch übrigen Dauer an die Stelle.
8. 6.
Bei denjenigen Geldstrafen, welche durch das neben dem Strafgesetzbuche für
den Norddeutschen Bund in Geltung bleibende Landesrecht angedroht sind, wird der
Mindestbetrag bei Vergehen auf Einen Thaler, bei Uebertretungen auf ein Dritt-
theil Thaler erhöht.
8. 7.
Ist vor dem 1. Januar 1871 auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte oder
auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt worden, so werden diese Nebenstrafen
nach dem 1. Januar 1871 in der Weise verbüßt, wie dies in §§. 33 und 34,
sowie §. 39 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Bezug auf die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und in Betreff der Polizeiaufsicht ange-
ordnet worden ist.
S. 8.
Diejenigen, welche nach dem älteren Rechte zu Zuchthausstrafe verurtheilt
worden sind, treten mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage an berechnet,
an dem die Zuchthausstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in ihre bürgerlichen
Ehrenrechte wieder ein.