Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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§. 5. 
Insoweit Landesgesetze ausdrücklich oder durch Verweisung auf das zur Zeit 
noch gültige Strafgesetzbuch vom 20. März 1850 den Richter ermächtigen, bei 
Personen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit verdienen, an der Stelle 
verwirkter, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigender Gefängnißstrafe auf 
Handarbeit von gleicher Dauer, wie die Gefängnißstrafe, zu erkennen oder eine 
erkannte Geldstrafe statt in Gefängnißstrafe in Handarbeit zu verwandeln, behält 
es hierbei sein Bewenden. 
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so 
ist die volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen 
erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen. 
Die Handarbeit wird — und zwar nach der Wahl des Richters entweder 
als Forstarbeit oder als Gemeindearbeit — an jedem Tage in der Dauer der 
ortsüblichen Tagelohnarbeit geleistet. 
Der Verurtheilte wird dabei nicht in dem Strafgefängnisse festgehalten, erhält 
aber, falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche 
Kost der Gefangenen. 
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von 
gleicher oder der noch übrigen Dauer an die Stelle. 
8. 6. 
Bei denjenigen Geldstrafen, welche durch das neben dem Strafgesetzbuche für 
den Norddeutschen Bund in Geltung bleibende Landesrecht angedroht sind, wird der 
Mindestbetrag bei Vergehen auf Einen Thaler, bei Uebertretungen auf ein Dritt- 
theil Thaler erhöht. 
8. 7. 
Ist vor dem 1. Januar 1871 auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte oder 
auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt worden, so werden diese Nebenstrafen 
nach dem 1. Januar 1871 in der Weise verbüßt, wie dies in §§. 33 und 34, 
sowie §. 39 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Bezug auf die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und in Betreff der Polizeiaufsicht ange- 
ordnet worden ist. 
S. 8. 
Diejenigen, welche nach dem älteren Rechte zu Zuchthausstrafe verurtheilt 
worden sind, treten mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage an berechnet, 
an dem die Zuchthausstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in ihre bürgerlichen 
Ehrenrechte wieder ein.
	        
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