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g. 9.
Das Gesetz über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte wegen begangener
Verbrechen vom 27. April 1850 (Reg. Bl. S. 487) ist aufgehoben.
8. 10.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Januar 1871 begangenen
strafbaren Handlung oder rechtskräftig erkannten Strafe wird entweder ausschließlich
nach dem bisherigen Rechte oder ausschließlich nach dem neuen Strafgesetzbuche
beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere milder ist.
S. 11.
Bei strafbaren Handlungen, welche mit Geldstrafe entweder allein oder neben
anderen Strafen oder wahlweise mit anderen Strafen bedroht sind, hat der auf
die Geldstrafe erkennende Richter alsbald in dem Straferkenntnisse dem Verurtheilten
eine drei Monate nicht übersteigende Zahlungsfrist zu bestimmen, unter der An-
drohung, daß im Falle der Nichtbefolgung sofortige executivische Beitreibung der
Geldstrafe, für den Fall aber, daß die Geldstrafe nicht beizutreiben sein sollte, statt
derselben die Vollstreckung einer in Gemäßheit der Vorschriften in §§. 28 und 29
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund nach Art und Zeitdauer zu be-
stimmenden Freiheitsstrafe oder im Falle des §. 5 statt letzterer Handarbeitsstrafe
von gleicher Dauer eintreten werde.
S. 12.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
Urkumlich ist dieses provisorische Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1870.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Sophie.
G. Thon. Stichling.
Provisorisches Gesetz
enthaltend Uebergangsbestimmungen bei
Einführung des Norddeutschen
Strafgesetzbuchs.
VWeimar. — Hof- Buchdruckerei. —