Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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stedt a. B. und Vippachedelhausen vom 1. Januar 1871 an von dem 
Steuerreceptur-Bezirke Louisenhall abgetrennt und dem Steueramts= und Steuer- 
aufsichts-Bezirke Weimar zugewiesen werden. 
Weimar am 1. Dezember 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon. 
Bekanntmachung. 
Auf Anweisung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Justiz, ergeht an die Gerichtsbehörden des Großherzogthums folgende Norma- 
tiv-Verfügung: 
„Falls in Untersuchungs= oder Civil-Sachen ein ärztlicher, thierärztlicher oder 
pharmazentischer Sachverständiger behufs der Erstattung einer rein gutacht- 
lichen — nicht zeugschaftlichen — Aussage vorzuladen ist, welche, ohne daß 
dem Sachverständigen vorher Einsichtnahme der Akten gegeben war, alsbald 
im Verhandlungstermine erfolgen soll, so ist die Vorladung schriftlich zu 
bewirken und der Hauptgegenstand des abzugebenden Gutachtens darin kürz- 
lich zu bezeichnen“. 
Eisenach am 24. November 1870. 
Großherzoglich Sechsisches Appellations-Gericht. 
v. Egloffstein. 
Von dem Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 46, 47, 48, 49 erschienen 
und enthalten unter 
Nr. 585. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen 
im Betrage von 10,000,000 Thaler. Vom 7. November 1870. 
Nr. 587. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Nord- 
deutschen Bundes. Vom 12. November 1870. 
Nr. 588. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzog- 
thum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 
18. März 1870. 
Nr. 589. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum 
Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 14. November 1870. 
Nr. 590. Gesetz, betreffend den ferueren Geldbedarf für die Kriegführung. Vom 
29. November 1870. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei. 
 
	        
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