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Begierungs-Zlatt
für da
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 21. Dezember 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#k. # #
Um die Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des
Großherzogthums vom 18. März 1869 mit dem vom 1. Jannar 1871 an in
Kraft tretenden Bundesgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai
1870 (Bundes-Gesetzblatt Nr. 14) in die nothwendige Uebereinstimmung zu brin-
gen, verordnen Wir durch gegenwärtiges provisorisches, vorerst nur bis zum Schlusse
des nächsten Landtages gültiges Gesetz, unter Aufhebung des §. 4 in dem Gesetze
vom 18. März 1869 an dessen Stelle, wie folgt:
Steuerpflichtig im Allgemeinen sind, soweit nicht Bundesgesetze oder neben
denselben in Wirksamkeit bleibende Staatsverträge Abweichendes bestimmen, was
J.
Die Grundsteuer (§. 2. 1 des Gesetzes vom 18. März 1869) anbelangt,
alle Grundstücke und Gebäude innerhalb des Staatsgebietes, mit alleiniger Ausnahme
1) der zum Krongute, zum Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen
Liegenschaften;
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