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ingleichen des Einkommens aus Gewerbsanstalten, welche selbstständig
außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, z. B. Manufaktu-
ren und Fabriken, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, Handels-Komman-
diten und dergleichen;
3) des Einkommens aus Gehalt, Wartegeld und Peusionen, welche sie aus der
Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen; und
4) des Einkommens aus Wartegeldern und Pensionen, welche sie von einem
fremden, d. i. nicht zum Bunde gehörigen, Staate beziehen.
Wenn
5) ein Angehöriger eines anderen Bundesstaates neben seinem Wohnsitze im
Großherzogthume, ohne ein Angehöriger auch des letztern zu sein, einen
Wohnsitz auch in seinem Heimathsstaate hat, so hat derselbe im Großher-
zogthume nur sein Einkommen
a) aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grundstücken und
aus der Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung derselben,
b) aus dem Betriebe eines Gewerbes im Großherzogthume,
c) aus Gehalt, Wartegeld und Pension, welche er aus einer Großherzog-=
lichen Kasse bezieht, zu versteuern.
Diese Beschränkung der Steuerpflicht findet jedoch keine Anwendung auf in
Bundes- oder Staatsdiensten Stehende, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben.
6) Nehmen Bundesangehörige, welche einen Wohnsitz im Großherzogthume
haben, außerhalb des Bundesgebietes wesentlichen Aufenthalt, so sind die-
selben auch von der Besteuerung
a) ihres Einkommens aus Gewerbs= und Geschäftsthätigkeit, soweit
sie dasselbe nicht aus dem Großherzogthume beziehen, ingleichen
b) des Diensteinkommens, welches sie von einem fremden Staate, in-
gleichen von einer dem Großherzogthume nicht augehörigen Gemeinde,
Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, frei zu lassen.
B. Bundesangehörige, welche weder im Großherzogthume wohnen,
noch ohne Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate in dem Großherzogthume sich
aufhalten, haben nur das Einkommen