Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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1) aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grundstücken und aus 
der Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung derselben, 
2) aus dem Betriebe eines Gewerbes im Großherzogthume, 
3) aus Gehalt, Wartegeld und Pension, welche sie aus einer Großherzog- 
lichen Kasse beziehen, 
im Großherzogthume zu versteuern, übrigens ohne Rücksicht darauf, ob sie sich im 
Großherzogthume aufhalten und ob sie einen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaate 
haben oder nicht. 
Sind dieselben aber Angehörige des Großherzogthumes und haben 
sie, ohne Wohnsitz in einem Bundesstaate, ihren Aufenthalt außerhalb des 
Bundes, so haben dieselben auch das Einkommen 
4) aus Gehalt, Wartegeld und Pension von einer inländischen, d. h. dem Groß- 
herzogthume ungehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt, in- 
gleichen das Einkommen 
5) aus Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien, bezüglich Aktien, oder aus 
Leibrenten, mit Ausnahme der Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv- 
Kapitalien, welche und so lange dieselben in Folge eines Dienst= oder Ge- 
schäfts-Verhältnisses außerhalb des Bundesgebietes an Behäörden oder 
Privatpersonen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, 
im Großherzogthume zu versteuern, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörig- 
keit des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben. 
C. Fremde, d. i. nicht Bundesangehörige, haben im Großherzogthume zu 
versteuern: 
1) ihr Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen Grund- 
stücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirthschaftung 
derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit oder aus den auf solchen dinglich 
ruhenden Berechtigungen; 
2) ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Ge- 
werbsanstalten der oben (A. 2 am Schlusse) näher beschriebenen Art, und 
3) aus Diensteinkommen, Wartegeldern und Pensionen, welche sic aus einer 
Großberzoglichen Kasse, oder von einer inländischen Gemeinde, 
Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, ingleichen 
4) ihr Einkommen aus dem Zinsrenten= oder Dividenden-Bezuge von solchen 
Aktiv-Kapitalien, welche von ihnen — sei es baar, oder in Staats= oder
	        
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