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. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an den
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein,
durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam ver-
hütet wird.
§. 11.
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden
Bremsen versehen sein.
§. 12.
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit clastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Lokomotiven
und Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne
Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden.
Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so
befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Her-
abhängen noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt bleiben.
§. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomo-
tive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Stei-
gungen der Bahn
bei Personen zügen, bei Güterzügen,
bis einschließlich 1½500 der 8. Theil der 12. Theil,
7 7 1/8300 „ 6. „ „ 10. „
77 7, 1/200 7“. 5. « » 8. »
« » Vloo «4·» » 7. „
7 7. 1/60 „ 3. „ » 5. „
77 0 77 2. 11 11 4. 7? -
der Näderpaare gelrenset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Ge-
schwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als 1/10 sind für das Bremsen
der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
S. 14.
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind
nur auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Oeffnen zu versehen, und zwar
haben diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten.