Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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g. 26. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn über- 
schritten werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krüm- 
mungen von nicht weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
7“ Personenzüge 7 6 7“ 
„ Güterzüge „ 10 „ 
pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß 
diese Geschwindigkeit angemessen verringert werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere, oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) beim Uebergang über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
26. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie über- 
haupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam ge- 
fahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 150 Meter zum Sttillstand ge- 
bracht werden kann. 
§. 27. 
Bei Kurier-, Schnell= und Extrazügen, bei denen die im §. 25 angegebene 
höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebs- 
mittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die im §. 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
P) achträdrige Wagen sich nicht darin befinden. 
§. 28. 
Die Kurier= und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den 
Vorrang von den anderen Zügen. 
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt wer- 
den möchten, dürfen höchstens mit 38 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit belastet 
werden. 
§. 29. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden 
Bedingungen zulässig: 
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