Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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§. 39. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive 
muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und 
hinten mit mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne ver- 
sehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem ein dem 
Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuch- 
tendes Laternensignal anzubringen. 
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer 
Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am 
Tender. 
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (§. 35) auf freier Bahn 
müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
§. 40. 
Auf der Bahn missen folgende Signale gegeben werden können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) der Zug soll langsam fahren, 
3) der Zug soll still halten, 
und zwar soll im Dunkeln das Signal 
ad 1. durch weißes Licht, 
ad 2. durch grünes Licht, 
ad 3. durch rothes Licht 
gegeben werden. 
S. 41. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an 
den Lokomotivführer geben können. 
§. 42. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
g. 43. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer 
von der Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehand- 
habt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und 
sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benach- 
richtigt werden können.
	        
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