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§. 56.
Privat-Uebergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisen-
bahnverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden.
S. 57.
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber
von Viehheerden bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gilt für den
Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarridren versehenen Uebergängen ertönen.
Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barridren nähern, dieselben aber nicht
öffnen.
g. 58.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein-
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das
Auflegen von Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhinder-
nisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von
Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vor-
nahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.
§. 59.
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Trans-
port-Gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den
Personen= oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne An-
zeige zu versenden.
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergefährlichen Gegen-
ständen verbleibt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Be-
triebs-Reglements.
8. 60.
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden;
das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten
Schießgewehre zu untersuchen.
g. 61.
Das Dabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse
jedoch nur unter Zustimmung aller in denselben Coupss Mitreisenden. In den
Wagen der zweiten und wo thunlich auch der dritten Klasse müssen Coupss für
Nichtraucher vorhanden sein.
§. 62.
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen
nicht mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die
Mitreisenden belästigt werden können.