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8. 63.
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind
solche bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein
Gleiches findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und
Haltestellen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf
den Ersatz des etwa gezahlten Personengeldes.
8. 64.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der
Bahnpolizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zu-
rückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von
der Mit= und Weiterreise ausgeschlossen.
65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mit-
reisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zu-
gelassen werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls
wird beim Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
8. 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie
die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder
Aussteigen, während der Zug sich * in Bewegung befindet, ist verboten.
67.
Wer im Eisenbahnzuge ohne gidger Fahrbillet betroffen wird, hat für die
ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort un-
zweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das
Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Tha-
lern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen
einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer
meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn
er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat,
einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung
verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gerichtliche Einziehung der er—
wähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten.
8. 68.
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51 — 60 und 66
enthaltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzu-
setzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestim-
mungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
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