Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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in Gärten verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder bloß Fahrlässig- 
keit zur Last fallen, zum vollen Ersatze des Schadens. Von mehren Theilnehmern 
haftet jeder für das Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Umstän- 
den etwat zustehenden Regreßausprüche an die anderen Theilnehmer. 
8. 3. 
Umfang des Schadensersatzes. 
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf den 
gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen und 
Baumpflanzungen insbesondere auch in Ansehung kes gestörten Zuf#emmenhanges der 
Kulturen — vernichtete oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit der 
hieraus hervorgehende Verlust sich mit Sicherheit berechnen läßt und nicht durch 
neue Ansaat oder neue Pflanzung sofort gehoben werden kann. Was aus Anlaß 
der Beschädigung auf die neue Saat oder Pflanzung verwendet werden muß, kommt 
mit in Anschlag. 
S. 4. 
Haftpflicht. 
In Ansehung des Schadensersatzes haften Ehemänner für ihre Ehefranen, 
Aeltern und Pflegeältern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und 
Unterhalt empfangenden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für Hut- 
schäden, welche ihre Hirten verursacht haben, die Gemeinden und andere Dienst- 
herren. Ferner haften aushülflich Lehrherren für ihre Lehrlinge, Meister für ihre 
Gesellen, Herrschaften für ihre Dienstboten, wenn und insoweit das von den Lehr- 
lingen, Gesellen oder Dienstboten widerrechtlich Erworbene in den Nutzen der Lehr- 
herren, Meister und Dienstherren verwendet worden ist. 
§. 5. 
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen. 
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne erweisliche Schuld 
eines Menschen geschadet worden, so trifft die Verbindlichkeit zu dem Schadens- 
ersatze den Eigenthümer. Dieser kann sich durch Ueberlassung des Thieres an den 
Beschädigten von seiner Verbindlichkeit nicht befreien. 
6. 
Anwendbarkeit einer Strafe neben der #. einn zur Leistung von Schadensersatz. 
Neben der Verpflichtung zu dem Schadensersatze treten in den durch das 
gegenwärtige Gesetz oder durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund 
vorgesehenen Fällen zugleich Strafen ein.
	        
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