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ein schriftliches Zeugniß über die erfolgte Zustellung zu übersenden haben, für des-
sen Ausstellung sie nach der Position sub b, 3 des provisorischen Gebühren= Ta--
rifs vom 15. März 1868 (Bundes-Gesetzblatt Seite 22) eine Gebühr von zwei
Thalern zu liquidiren befugt sind.
Um in denjenigen Fällen, in welchen die requirirende Behörde eines förm-
lichen Zustellungs-Zeugnisses nicht bedarf, die Entstehung unnöthiger Kosten zu
vermeiden, sind sämmtliche Bundes-Konsuln von dem Bundes-Kanzler-Amt ange-
wiesen worden, auf den ausdrücklichen Antrag der betreffenden Behörde von
der Ausstellung des Zustellungs-Zeugnisses Abstand zu nehmen und sich auf die
einfache schriftliche Benachrichtigung derselben von der erfolgten Zustellung zu be-
schränken, für welche Mühewaltung besondere Gebühren nicht erhoben werden dürfen.
Vorstehendes wird den Großherzoglich Sächsischen Behörden, welche in die
Lage kommen können, Requisitionen der gedachten Art an Bundes-Konsuln zu
richten, zur Beachtung empfohlen.
Weimar am 21. Februar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 3 erschienen und enthält:
(Nr. 413.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags des Nord-
deutschen Bundes. Vom 6. Februar 1870.
(Nr. 414.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, un-
ter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll.
Vom 19. Januar 1870.
(Nr. 415.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum
Bundesrath des Norddeutschen Bundes. Vom 29. Januar 1870.
Berichtigung. In der Verordnung vom 3. Februar d. J. Nr. 2 des Reg.-Blatts, S. 12
Zeile 14 von unten, muß es heißen:
„wo das letzte Aufgebot geschieht, betrifft, diejenige".
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.