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Der Fußboden des zur Aufbewahrung der Mineral-Oele dienenden Theils der
Lagerräume muß jedoch mit einer mindestens 8 Centimeter hohen Sandschicht bedeckt
sein, welche mit einer aus feuerfestem Material hergestellten Umfassung zu um-
schließen ist und eine solche Ansdehnung haben muß, daß zwischen den Lagerfässern
und der Umfassung ein mindestens ½ Meter breiter Zwischenraum verbleibt.
S. 4.
Zur Lagerung von Mengen über 500 Pfund bis 25 Zentner einschließlich
dürfen nur algeschlossene Lagerräume benutzt werden, welche außer den im §. 2
angeführten noch folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Keller= resp. Speicher-Räume müssen feuersicher hergestellt und mit
Stein überwölbt sein. Die Anwendung von Eisen-Konstruktionen und Holz-
verbindungen, eisernen oder hölzernen Säulen und Trägern ist ausgeschlossen.
b) Unter der Sohle derselben muß sich eine Senkgrube von angemessener Größe
befinden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten her Gefälle hat.
) Thüröffnungen dürfen in keiner geringern Höhe als 16 Centimeter über dem
Fußboden angelegt werden; die Thüren müssen aus Eisen bestehen, oder
mit starkem Blech überkleidet sein.
d) Die Fensteröffnungen müssen mit Eisenblech verkleidete und von Außen ver-
schließbare Läden besitzen.
e) Die Durchführung von Gasröhren durch die Räume ist unstatthaft.
f) Eine künstliche Beleuchtung darf nur mittelst von Außen angebrachter, durch
Umhüllungen genügend geschützter Flammen bewirkt werden. Das Betreten
der Räume mit Licht ist unzulässig.
8. 5.
Mengen über 25 Zentner dürfen nur in besonderen Lagerhäusern gelagert
werden. Diese müssen mindestens 150 Meter von anderen Baulichkeiten entfernt
und so belegen sein, daß sie bequem von allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren
werden können. Die Anwendung von Holz-Konstruktionen ist unzulässig. Die
Sohle der Lagerräume muß mindestens 6 Decimeter tiefer als die Terrain-Sohle
liegen. Auch müssen sich in denselben Senkgruben von ausreichenden Dimensionen
befinden, nach welchen hin der Fußboden ein angemessenes Gefälle hat.
S. 6.
Wer die Lagerung und Aufbewahrung der ebengenannten Liuchtstoffe nach
Maßgabe der Vorschriften in den §§. 2, 3, 4 und 5 beabsichtigt, hat der Orts-
Polizei-Behörde davon Anzeige zu machen.