Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Der Fußboden des zur Aufbewahrung der Mineral-Oele dienenden Theils der 
Lagerräume muß jedoch mit einer mindestens 8 Centimeter hohen Sandschicht bedeckt 
sein, welche mit einer aus feuerfestem Material hergestellten Umfassung zu um- 
schließen ist und eine solche Ansdehnung haben muß, daß zwischen den Lagerfässern 
und der Umfassung ein mindestens ½ Meter breiter Zwischenraum verbleibt. 
S. 4. 
Zur Lagerung von Mengen über 500 Pfund bis 25 Zentner einschließlich 
dürfen nur algeschlossene Lagerräume benutzt werden, welche außer den im §. 2 
angeführten noch folgende Bedingungen erfüllen: 
a) Die Keller= resp. Speicher-Räume müssen feuersicher hergestellt und mit 
Stein überwölbt sein. Die Anwendung von Eisen-Konstruktionen und Holz- 
verbindungen, eisernen oder hölzernen Säulen und Trägern ist ausgeschlossen. 
b) Unter der Sohle derselben muß sich eine Senkgrube von angemessener Größe 
befinden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten her Gefälle hat. 
) Thüröffnungen dürfen in keiner geringern Höhe als 16 Centimeter über dem 
Fußboden angelegt werden; die Thüren müssen aus Eisen bestehen, oder 
mit starkem Blech überkleidet sein. 
d) Die Fensteröffnungen müssen mit Eisenblech verkleidete und von Außen ver- 
schließbare Läden besitzen. 
e) Die Durchführung von Gasröhren durch die Räume ist unstatthaft. 
f) Eine künstliche Beleuchtung darf nur mittelst von Außen angebrachter, durch 
Umhüllungen genügend geschützter Flammen bewirkt werden. Das Betreten 
der Räume mit Licht ist unzulässig. 
8. 5. 
Mengen über 25 Zentner dürfen nur in besonderen Lagerhäusern gelagert 
werden. Diese müssen mindestens 150 Meter von anderen Baulichkeiten entfernt 
und so belegen sein, daß sie bequem von allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren 
werden können. Die Anwendung von Holz-Konstruktionen ist unzulässig. Die 
Sohle der Lagerräume muß mindestens 6 Decimeter tiefer als die Terrain-Sohle 
liegen. Auch müssen sich in denselben Senkgruben von ausreichenden Dimensionen 
befinden, nach welchen hin der Fußboden ein angemessenes Gefälle hat. 
S. 6. 
Wer die Lagerung und Aufbewahrung der ebengenannten Liuchtstoffe nach 
Maßgabe der Vorschriften in den §§. 2, 3, 4 und 5 beabsichtigt, hat der Orts- 
Polizei-Behörde davon Anzeige zu machen.
	        
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