Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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8. 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht 
die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes zur Sicherung gegen 
Feuersbrünste vom 29. April 1829 Anwendung finden, mit einer Geldbuße bis 
zu zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. 
Die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachungen vom 28. Januar, 3. Juni 
und 24. November 1863 bleiben, soweit sie sich auf den Transport des Petro- 
leums beziehen und mit vorstehenden Bestimmungen nicht in Widerspruch stehen, 
auch fernerhin in Kraft. 
Die Polizei-Behörden sind hiermit angewiesen, die Befolgung gegenwärtiger 
Verordnung in geeigneter Weise gehörig zu überwachen. 
Weimar am 21. Februar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Herrn Albert Werkmeister auf Westend bei Charlottenburg auf dießfall- 
siges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einen Universal-Flüssigkeitsmesser nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschrei- 
bung und Zeichnung unter allen Voraussetzungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 
bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Uebrigens ist dieses Patent als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende 
Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfindung im Großherzogthum nicht 
binnen Jahresfrist anher nachgewiesen wird. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Februar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff.
	        
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