Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
den Herren Carl Baumgarten und Siegfried Block in Berlin auf dießfall- 
siges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf ein Instrument zum sofortigen Nieder- 
schreiben der auf einem Klavier gespielten Noten, genannt Notograph, nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschrei- 
bung und Zeichnungen unter allen Voraussetzungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 
13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die bleibende Aus- 
führung und Anwendung der fraglichen Erfindung im Großherzogthum nicht binnen 
Jahresfrist anher nachgewiesen wird. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. Februar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Als Haupt--Agent der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft zu 
Stettin ist an der Stelle des Kaufmanns Hermann Knittel hier der Bezirks- 
Vorsteher Fr. Schilling daselbst eingetreten. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. März 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 4 erschienen und enthält: 
(Nr. 418.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870, betreffend die Ausgabe 
verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7,200,000 Thalern. 
(Nr. 419.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum 
Bundesrath des Deutschen Zollvereins. Vom 18. Februar 1870. 
(Nr. 420.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundes-Stempel-Marken 
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempel- 
Steuer zum Betrage von un 2 d Ghosche Vom 21. Februar 1870. 
 
	        
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