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Ministerial-Bekanntmachungen.
Bon Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzog, ist die nachstehende Ab-
ällderung, resp. Ergänzung des Statuts der Sparkasse zu Eisenach vom 23. März
1850, §§. 5 und 13:
Zu §. 5.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen,
(vom 1. Januar 1871 ab) mit Vier Prozent resp. mit Einem Sil-
bergroschen und 2⅝| Pfennigen vom Thaler jährlich, gewährt aber die
Zinsen nur ꝛc.
(wie §. 5 des Statuts.)
Zusatz zu §. 13.
Weun dieser Reserve= Fonds eine Höhe erreicht hat, die seinem Zweck
ausreichend entspricht, so sollen aus dem Reingewinn des ketreffenden
Jahres Verwendungen für andere gemeinnützige Zwecke gemacht werden dürfen.
Die Entscheidung der Frage, ob der Reserve-Fonds jene Höhe erreicht hat,
sowie die Entscheidung über die Art aus dem Reingewinn zu machender
Verwendungen, die Bestimmung der zu fördernden gemeinnützigen Zwecke,
die Größe der ihnen zuzuwendenden Summe, hängt von der Beschlußfassung
der General-Versammlung des Vereins und der einzuholenden Genehmigung
der durchlauchtigsten Beschützerin der Sparkasse ab. Der Verein wird bei
diesen Bestimmungen das Interesse des ganzen Landes in das Auge fassen,
vorzugsweise aber die Bedürfnisse seines Domizils berücksichtigen,
gnädigst genehmigt worden. «
Es wird Dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. Mai 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Durch Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Dezember 1869 (Reg.-Blatt
S. 367 und 368) ist das Verfahren vorgeschrieben worden, welches die Justiz-
Behörden zu beobachten haben, wenn sie die besondere Ermächtigung eines
Bundes-Konsuls zu einer einzelnen Eidesabnahme oder Zeugenvernehmung erwirken
wollen.
Die auf eine solche Ermächtigung gerichteten Anträge können nur dann zum
Ziel führen, wenn diejenige Partei, die einen Eid leisten soll, oder die zu ver-
nehmenden Zeugen an einem Ort, wo ein Konsul des Norddeutschen Bundes an-