Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge 
soll die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten neunzehnten ordentlichen 
Landtag des Großherzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im 
Laufe der Monate September und Oktober d. J. vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen 
Leitung des Wahlgeschäftes betraute Staats-Ministerium bringt hierdurch diese 
höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur 
Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Ein- 
schluß der Wahlmänner-Wahlen von den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren für 
den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisung werden 
getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu folgenden 
allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben 
innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Der- 
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von 
mindestens Eintausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen zu 
fertigen, ingleichen 
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vor= und Zunamen derjenigen 
männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den Steuerrollen 
ersten und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen 
aus anderen Quellen als dem Grundbesitz im Betrage von wenigstens Ein- 
tausend Thalern eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen 
alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor einzusenden. 
II. In jedem Gemeindebezirk ist von dem Gemeindevorstand zunächst die 
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten voll- 
jährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde 
des Großherzogthums besitzen und denen die in den §§. 7, 54 und 55 des ange- 
zogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen 
und an einem öffentlich bekannt zu machenden Ort zur Einsicht für jeden Orts- 
einwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den Bezirks- 
Direktor nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltags bezüglich die 
Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewärtigen.
	        
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