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Ministerial-Bekanntmachungen.
Höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge
soll die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten neunzehnten ordentlichen
Landtag des Großherzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im
Laufe der Monate September und Oktober d. J. vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen
Leitung des Wahlgeschäftes betraute Staats-Ministerium bringt hierdurch diese
höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur
Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Ein-
schluß der Wahlmänner-Wahlen von den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren für
den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisung werden
getroffen werden.
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu folgenden
allgemeinen Anordnungen veranlaßt:
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben
innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Der-
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von
mindestens Eintausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen zu
fertigen, ingleichen
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vor= und Zunamen derjenigen
männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den Steuerrollen
ersten und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen
aus anderen Quellen als dem Grundbesitz im Betrage von wenigstens Ein-
tausend Thalern eingezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen
alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor einzusenden.
II. In jedem Gemeindebezirk ist von dem Gemeindevorstand zunächst die
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten voll-
jährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde
des Großherzogthums besitzen und denen die in den §§. 7, 54 und 55 des ange-
zogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen
und an einem öffentlich bekannt zu machenden Ort zur Einsicht für jeden Orts-
einwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den Bezirks-
Direktor nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltags bezüglich die
Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewärtigen.