Zegierungs-Blatt
Großderzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 16. Juli 1870.
Ministerial-Bekanntmachung.
Durch die Vorschriften in den §§. 20, 22, 23 und 24 des Gesetzes über
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 ist ein Theil der nach
der gesetzlichen Regel den Gemeinden obliegenden Verpflichtung zur Herstellung der
zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege auf die Separa-
tions-Interessenten übertragen, auch rücksichtlich der Richtung, Lage und Breite der
Kommunikations-Wege den Ablösungsbehörden neben den Großherzoglichen Bezirks-
Direktoren ein maßgelendes Bestimmungsrecht eingeräumt worden. Zur Sicher-
ung einer der Absicht des Gesetzes entsprechenden und thunlichst gleichmäßigen Hand-
habung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung und um Zweifeln sowohl über die
zwischen den Verpflichtungen der Gemeinden und der Separations-Interessenten be-
stehenden Grenzen als über die den betheiligten Großherzoglichen Behörden rück-
sichtlich der Leitung und Beaufsichtigung der fraglichen Bauanlagen angewiesene
Zuständigkeit möglichst zu begegnen, hat mit höchster Genehmigung Seiner König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, das unterzeichnete Staats-Ministerium beschlossen,
das Nachstehende als
Nachtrag
zu der Ausführungs-Verordnung vom 9. März 1868 zu den Gesetzen über
den Straßenbau
biermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen:
14