Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Zegierungs-Blatt 
Großderzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 14. Weimar. 16. Juli 1870. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Durch die Vorschriften in den §§. 20, 22, 23 und 24 des Gesetzes über 
die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 ist ein Theil der nach 
der gesetzlichen Regel den Gemeinden obliegenden Verpflichtung zur Herstellung der 
zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege auf die Separa- 
tions-Interessenten übertragen, auch rücksichtlich der Richtung, Lage und Breite der 
Kommunikations-Wege den Ablösungsbehörden neben den Großherzoglichen Bezirks- 
Direktoren ein maßgelendes Bestimmungsrecht eingeräumt worden. Zur Sicher- 
ung einer der Absicht des Gesetzes entsprechenden und thunlichst gleichmäßigen Hand- 
habung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung und um Zweifeln sowohl über die 
zwischen den Verpflichtungen der Gemeinden und der Separations-Interessenten be- 
stehenden Grenzen als über die den betheiligten Großherzoglichen Behörden rück- 
sichtlich der Leitung und Beaufsichtigung der fraglichen Bauanlagen angewiesene 
Zuständigkeit möglichst zu begegnen, hat mit höchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Hoheit, des Großherzogs, das unterzeichnete Staats-Ministerium beschlossen, 
das Nachstehende als 
  
Nachtrag 
zu der Ausführungs-Verordnung vom 9. März 1868 zu den Gesetzen über 
den Straßenbau 
biermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen: 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.