Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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BZegierungs-Zlat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 4. Mai 1871. 
  
I40r Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. u#. 
verordnen hierdurch bei dem eingetretenen Bedürfniß einer Erneuerung der Kassen- 
anweisungen, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§. 12 und 13 des Gesetzes 
vom 27. August 1847 mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
§. 1. 
Die auf dem Grunde des Gesetzes vom 20. April 1859 emittirten Groß- 
herzoglich Sächsischen Kassenanweisungen sind sobald als thunlich aus dem Verkehr 
zu ziehen und an deren Stelle neue in gleichem Betrage auszugeben, deren äußere 
Form und Kennzeichen Unser Staats-Ministerium seiner Zeit zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen hat. 
S. 2. 
Die neuen Kassenanweisungen erhalten in allen Beziehungen dieselbe rechtliche 
Natur und Geltung, wie die zeither im Umlaufe befindlichen, insbesondere finden 
alle Bestimmungen der Gesetze vom 27. August 1847 und vom 20. April 1859 
auf jene ganz ebenso Anwendung, wie auf die bisherigen Kassenanweisungen. 
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