Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs-Blat 
Großherzogthun 
Sachsen---Weimar-Eisenoch. 
Nummer 13. Weimar. 4. Juni 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(48) I. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
ist dem Fabrikanten Herrn Louis Simon zu Braunschweig ein Erfindungspatent 
auf ein Zündnadel= Repetirgewehr nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnung unter allen Voraussetzungen 
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843, Seite 13— 16) angegeben und 
begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den 
Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum in 
Ausführung gebracht ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Mai 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Schambach. 
149| II. Nachdem der Hagel= und Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Schwedt die 
nachgesuchte Konzession zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum widerruflich ertheilt 
worden ist, so wird solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
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