Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs-Blat 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 25. Weimar. 15. Oktober 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
195] I. In Gemäßheit der Gesetze vom 20. April 1859 und vom 22. Juni 
1870 wird, zur vollständigen Einziehung der nach der Bekanntmachung vom 1. 
November 1859 ausgegebenen und noch im Umlaufe befindlichen Großherzoglich 
Sächsischen Kassenanweisungen, für die Inhaber derselben eine Frist 
bis einschließlich den 30. April 1873 
zum Umtausche dieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe der 
Bekanntmachung vom 26. April 1871 angefertigte, andurch anberaumt. 
Bis zum 1. Februar 1873 können die gedachten älteren Kassenanweisungen 
nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, außerdem aber 
nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, sondern auch bei den Groß- 
herzoglichen Rechnungsämtern gegen neue umgetanscht werden, bei letzteren jedoch 
nur in soweit, als deren jeweilige Vorräthe an neuen Kassenanweisungen 
ausreichen. 
Während der drei letzten Monate hingegen — vom 1. Februar bis einschließ- 
lich 30. April 1873 — können die gedachten älteren Kassenanweisungen lediglich 
bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zum Umtausche präsentirt werden. 
Mit Eintritt des ersten Mai 1873 werden alle nach der Bekannt- 
machung vom 1. November 1859 „in Gemähheit des Gesetzes vom 20. April 
1859“ ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen rechtlich werth- 
los und findet dagegen eine Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand nicht Statt. 
Es werden deshalb die Inhaber solcher Kassenanweisungen, zur Vermeidung 
von Verlusten, aufgefordert, dieselben spätestens bis zum 
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