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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 8. November 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(103) I. Zur Ausführung der Bestimmungen in den §§. 94 bis 99 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militär-Personen des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie der Bewilligungen für die Hinter-
bliebenen solcher Personen vom 27. Juni d. J., ingleichen in Abänderung bezüg-
lich Ergänzung der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Januar d. J. (Reg.-Blatt
Seite 5) wird hiermit Folgendes zur Auzachtung der Betheiligten bekannt gemacht:
Die Bewilligungen für Witwen 4 Kinder von im Kriege verstorbenen
Militär-Persouen der Unterklassen der Feldarmee sind nicht mehr wie bisher an
den Nachweis der Bedürftigkeit gebunden und es ist daher die Beibringung eines
Bedürftigkeitszengnisses weder für Witwen, noch für Waisen mehr erforderlich.
Demzufolge fällt auch die vorgeschriebene jedesmalige Bescheinigung über die Ver-
mögensverhältnisse auf den Quittungen der Witwen hinweg und eine Zurücknahme
der Bewilligung wegen eingetretener Verbesserung der Vermögensverhältnisse findet
nicht Statt.
2.
Die Witwenunterstützung hört bei der Wiederverheirathung der Witwe nicht
schon mit dem Ablauf des Heirathsmonats auf, sondern wird vom Beginne des
auf die Wiederverheirathung folgenden Monats noch ein Jahr lang fortgewährt.
Es sind deshalb die Quittungen solcher Witwen, welche sich wieder verheirathet
haben, mit einer Bescheinigung des Tages der Wiederverheirathung zu versehen.
3.
Diejenigen Witwen und Kinder von Militär-Personen der Unterklassen, welchen
Unterstützungen und Erziehungsbeihülfen noch nach dem Gesetze vom 9. Februar 1867
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