Full text : Deutsches Privatrecht.

80  LEHNSRECHT

vasallitischen  Rechtes  selbst.  Sie  sind  ohne  Einwilligung
des  Herrn  nichtig.


C.  AUSÜBUNG  DER  VASALLITISCHEN  RECHTE  UND  PFLICHTEN
DURCH  STELLVERTRETER

Der  Vasall  kann  sich  im  Allgemeinen  durch  einen
Bevollmächtigten  (Substituten)  vertreten  lassen.  Lehensträger
  (provasallus)  wird  der  Vertreter  genannt,  wenn
ihm  die  Vertretung  als  selbständiges  Recht  und  unabhängig
  vom  Willen  des  Vasallen  zusteht.  Dies  Recht
kommt  nur  partikularrechtlich  vor,  und  es  kann  der
Lehensherr  die  Bestellung  eines  Lehensträgers  fordern
bei  einer  Gesammtbelehnung,  für  beliehene  juristische
Personen,  oft  auch,  wenn  Frauenzimmer,  Geistliche
oder  sonst  Lehensunfähige  im  rechtlichen  Besitze  des
Lehens  sind.  Felonie  des  Lehensträgers  begründet
nur  einen  Wechsel  in  der  Person  desselben.  Im  älteren
Rechte  fiel  bei  Unmündigkeit  Besitz  und  Genuss  bis
zur  Mündigkeit  an  den  Herrn  zurück  (»Angefälle«).
Später  werden  Unmündige  (d.  h.  bis  zum  vollendeten
12.  Lebensjahre)  partikularrechtlich  durch  einen  die
Stellung  des  Lehensträgers  einnehmenden  Lehensvormund
  vertreten,  der  selbst  lehensfähig  sein  muss  und
durch  die  Lehenskurie  bestellt  wird.  Die  Verwaltung
des  Lehens,  als  nutzbare  Sache,  steht  zwar  dem  Allodialvormund
  zu,  der  Lehensvormund  aber  hat  die  Vertretung
  des  unmündigen  Vasallen  dem  Lehensherrn  und
der  Lehenskurie  gegenüber  wahrzunehmen  und  alle  aus
der  persönlichen  Seite  des  Lehensverhältnisses  entspringenden
  Pflichten  zu  erfüllen.  Gegenwärtig  hört
die  Lehensvormundschaft  allgemein  mit  der  Allodialvormundschaft
  (nach  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre)  auf.