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vasallitischen Rechtes selbst. Sie sind ohne Einwilligung
des Herrn nichtig.
C. AUSÜBUNG DER VASALLITISCHEN RECHTE UND PFLICHTEN
DURCH STELLVERTRETER
Der Vasall kann sich im Allgemeinen durch einen
Bevollmächtigten (Substituten) vertreten lassen. Lehensträger
(provasallus) wird der Vertreter genannt, wenn
ihm die Vertretung als selbständiges Recht und unabhängig
vom Willen des Vasallen zusteht. Dies Recht
kommt nur partikularrechtlich vor, und es kann der
Lehensherr die Bestellung eines Lehensträgers fordern
bei einer Gesammtbelehnung, für beliehene juristische
Personen, oft auch, wenn Frauenzimmer, Geistliche
oder sonst Lehensunfähige im rechtlichen Besitze des
Lehens sind. Felonie des Lehensträgers begründet
nur einen Wechsel in der Person desselben. Im älteren
Rechte fiel bei Unmündigkeit Besitz und Genuss bis
zur Mündigkeit an den Herrn zurück (»Angefälle«).
Später werden Unmündige (d. h. bis zum vollendeten
12. Lebensjahre) partikularrechtlich durch einen die
Stellung des Lehensträgers einnehmenden Lehensvormund
vertreten, der selbst lehensfähig sein muss und
durch die Lehenskurie bestellt wird. Die Verwaltung
des Lehens, als nutzbare Sache, steht zwar dem Allodialvormund
zu, der Lehensvormund aber hat die Vertretung
des unmündigen Vasallen dem Lehensherrn und
der Lehenskurie gegenüber wahrzunehmen und alle aus
der persönlichen Seite des Lehensverhältnisses entspringenden
Pflichten zu erfüllen. Gegenwärtig hört
die Lehensvormundschaft allgemein mit der Allodialvormundschaft
(nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre) auf.