Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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w Sind gewöhnliche Briefe, Korrespondenz-Karten, Waarenproben, sowie Druck- 
sachen bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen 
ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag bz. auch das Zuschlagporto eben- 
falls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung der Nachzahlung des 
Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. 
V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als 
ungültig zu bezeichnen. 
vI. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den 
Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto 
und die Gebühren zu zahlen. 
vn Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten 
verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
vm Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehen- 
dem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren 
verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht be- 
freien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und 
Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief-Kouverts zu dem Zwecke an die 
Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. 
§. 43. 
Tarif--Bestimmungen. 
1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif- 
Bestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Postgebiets gleich- 
mäßig Anwendung finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. 
Rücksichtlich der sonstigen zu diesem Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffen- 
den Tarif-Bestimmungen bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Ver- 
hältnissen. 
Zweiter Abschnitt. 
Estafetten-Beförderung. 
S. 44. 
Estafetten-Befärderung. 
I In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen fol- 
gende Bestimmungen in Anwendung:
	        
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