Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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g)  Berechnung  der  Bruchmeilen  und  der  Bruchpfennige.

XIX  Nach  den  für  eine  Meile  bestimmten  Sätzen  ist  im  Verhältniß  für  die  überschießenden
  Fünftel-  2c.  Meilen  die  Zahlung  zu  leisten.  Die  überschießenden  Bruchpfennige
  werden  bei  den  einzelnen  Beträgen  für  volle  Pfennige  gerechnet.  Eine  weitere
  Abrundung  findet  nicht  statt.

h)  Berichtigung  der  Kosten.

XX  Der  Absenrer  einer  Depesche  muß  sämmtliche  Kosten,  mit  Ausnahme  des
Bestellgeldes,  bei  der  Absendung  bezahlen.  Können  dieselben  von  der  absendenden
Postanstalt  nicht  genau  angegeben  werden,  so  muß  ein  angemessener  Geldbetrag  hinterlegt
  und  die  Feststellung  des  Kostenbetrages  bis  zur  Rückkunft  des  Estafetten-Passes
  ausgesetzt  werden.

XXI  In  den  Gebieten  mit  anderer  als  der  Thaler=  und  Silbergroschen-Währung
sind  die  sich  ergebenden  Beträge  in  die  landesübliche  Münzwährung  möglichst  genau
umzurechnen.  Ergeben  sich  hierbei  Bruchtheile,  so  erfolgt  die  Erhebung  mit  dem
nächst  höheren  darstellbaren  Betrage.

Dritter  Abschnitt.

Beförderung  der  Personen  auf  den  ordentlichen  Posten.

S.  45.
Meldung  zur  Reise.
1  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten,  oder
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen'),  welche  von  den  Ober-Postdirektionen
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

a)  Bei  den  Postanstalten.

Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor  dem
Tage  der  Abreise  und  spätestens  vor  dem  Schlusse  der  Post  für  die  Personenbeförderung
  geschehen.

m  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beichaisen  noch  Plätze
offen  sind:  fünf  Minuten,  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beichaisen  erforderlich
  wird:  fünfzehn  Minuten

vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.

Anmerk.  Sowveit  die  Haltestellen  noch  nicht  überall  regulirt  sind,  bewendet  es  bis  dahin
bei  den  bestehenden  Verhältnissen.