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g) Berechnung der Bruchmeilen und der Bruchpfennige.
XIX Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die überschießenden
Fünftel- 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruchpfennige
werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere
Abrundung findet nicht statt.
h) Berichtigung der Kosten.
XX Der Absenrer einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des
Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden
Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt
und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rückkunft des Estafetten-Passes
ausgesetzt werden.
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung
sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau
umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem
nächst höheren darstellbaren Betrage.
Dritter Abschnitt.
Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten.
S. 45.
Meldung zur Reise.
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten, oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen'), welche von den Ober-Postdirektionen
öffentlich bekannt gemacht werden.
a) Bei den Postanstalten.
Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem
Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung
geschehen.
m Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Plätze
offen sind: fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen erforderlich
wird: fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
Anmerk. Sowveit die Haltestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendet es bis dahin
bei den bestehenden Verhältnissen.