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1v Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publi-
kum bestimmten Dienststunden (§. 26) geschehen, kann aber, wenn die Post außer-
halb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Akfertigung der be-
treffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis
zum Abgange der Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung der-
selben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An-
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanftandet werden, wenn zu der be-
treffenden Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Haupt-
wagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon
besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung
von Beichaisen stattfindet.
V1 Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An-
nahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa
mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
yn Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden,
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur in-
soweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen
Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder dar-
über hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich
dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur näch-
sten Station bezahlt.
b) An Haltestellen.
yum Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der
Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der
Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen
werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Passagiere im Personenraum leicht
untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöff-
net werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
m Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der
vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und
das Personengeld dafür erlegen.