Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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1v Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publi- 
kum bestimmten Dienststunden (§. 26) geschehen, kann aber, wenn die Post außer- 
halb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Akfertigung der be- 
treffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche 
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis 
zum Abgange der Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung der- 
selben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An- 
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanftandet werden, wenn zu der be- 
treffenden Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Haupt- 
wagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon 
besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung 
von Beichaisen stattfindet. 
V1 Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die An- 
nahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa 
mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
yn Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, 
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur in- 
soweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen 
Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder dar- 
über hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich 
dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur näch- 
sten Station bezahlt. 
b) An Haltestellen. 
yum Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der 
Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der 
Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen 
werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Passagiere im Personenraum leicht 
untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöff- 
net werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
m Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der 
vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und 
das Personengeld dafür erlegen.
	        
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