Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

224

1v  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum
  bestimmten  Dienststunden  (§.  26)  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb
  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Akfertigung  der  betreffenden
  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldung  —  über  die  gewöhnliche
Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  —  ausnahmsweise  unmittelbar  bis
zum  Abgange  der  Posten  noch  stattfinden,  soweit  dadurch  die  pünktliche  Absendung  derselben
  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann  die  Annahme
  nur  dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanftandet  werden,  wenn  zu  der  betreffenden
  Post  Beichaisen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  und  die  Plätze  im  Hauptwagen
  schon  vergeben,  oder  auf  den  Unterwegs-Stationen  bei  Ankunft  der  Post  schon
besetzt  sind,  oder  wenn  auf  der  betreffenden  Station  nur  eine  beschränkte  Gestellung
von  Beichaisen  stattfindet.

V1  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet  die  Annahme
  nur  unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa
mitkommenden  Beichaisen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

yn  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Beichaisen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,
können  Plätze  nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit
  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen
Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche  bis  zur  nächsten  Station  oder  darüber
  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  sich
dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  sogleich  das  Personengeld  bis  zur  nächsten
  Station  bezahlt.

b)  An  Haltestellen.

yum  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn
noch  unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beichaisen  offen  sind.  Der
Reisende  muß  an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post  anhält,  ohne  Aufenthalt  der
Post,  sofort  einsteigen.  Gepäck  von  solchen  Reisenden  kann  nur  insoweit  zugelassen
werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  anderen  Passagiere  im  Personenraum  leicht
untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  dabei  nicht  geöffnet
  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

m  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt
ohne  Station  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der
vorliegenden  Postanstalt  mit  Station  melden,  von  dort  ab  einen  Platz  nehmen  und
das  Personengeld  dafür  erlegen.